10.04.2017 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nachdem es letztes Jahr zu dieser Jahreszeit um eine womöglich notwendige Baugenehmigung für den Osterhasen ging, beschäftigt sich der heutige Mietrecht-kurios-Artikel mit der Lärmbelästigung durch Hahnenkrähen.
Während das Krähen des Hahnes in ländlichen Gebieten als ortsüblich gilt und die Bewohner auf dem Land auch um 3 Uhr morgens das Kikeriki eines Hahnes erdulden müssen (Landgericht Kleve, Urteil vom 17.01.1989 Az. 6 S 311/88), fielen die Urteile in Wohngebieten meist zu Gunsten der der Lärmbelästigung ausgesetzten Nachbarn aus.
Verschiedene Gerichte hatten sich entweder mit der Lautstärke, der Quantität, Lärmbelästigung zu Ruhezeiten oder dem Kräh-Verhalten des Hahns an Sonn- und Feiertagen auseinanderzusetzen.
So stellte das Landgericht München I zwar keinen generellen Anspruch auf Unterlassung der Hahnhaltung fest, es bestehe aber in der Nacht, den frühen Morgenstunden und den freien Tagen keine Duldungspflicht des Hahnenschreis. Daher müsse besagter Hahn täglich von 20.00 Uhr abends bis 08.00 Uhr morgens und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 12.00 Uhr mittags bis 15.00 Uhr „schalldicht aufbewahrt werden“.
Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied im Dezember 2008 in ähnlicher Weise. Allerdings wurden hier die Krähzeiten und nicht die Ruhezeiten definiert: Ein in der Gemeinde Efringen-Kirchen ansässiger Hahn dürfe sich werktags auch von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie sonn- und feiertags auch von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr im Freien aufhalten und dort krähen.
Hahn Blasi ging den Nachbarn nicht nur aufgrund der Lautstärke und Häufigkeit seines Krähens, sondern auch aufgrund dessen Tonalität so sehr auf die Nerven, dass sie sich auf ihrer Terrasse nicht mehr wohl fühlten. In diesem Fall entschied das Landgericht München I, dass die Nachbarn die Geräuschimmissionen auch außerhalb der Ruhezeiten nicht zu ertragen hätten.
Wie Sie sehen, liegen die Urteile, die wir zu diesem Thema gefunden haben, schon eine ganze Zeit zurück. Es stellt sich also die Frage, ob sich die Nachbarn mittlerweile auch in nichtländlichen Gegenden mit dem Hahnenkrähen abgefunden haben, es aufgrund des gestiegenen Lärmpegels nicht mehr hören, oder ob Hähne mittlerweile nur noch in ländlichen Gebieten gehalten werden.
Die Urteile im Überblick:
Landgericht Kleve, Urteil vom 17.01.1989 Az. 6 S 311/88
Landgericht München I, Urteil vom 23.12.1986 Az. 23 O 14452/86
Landgericht München I, Urteil vom 03.03.1989 Az. 30 O 1123/87
Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 22.12.2008 Az. 4 K 2341/08
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