25.10.2016 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Besonderheiten bei der Vorbereitung, dem Abschluss und der Abwicklung
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Zu laut quakende Frösche im Gartenteich der Nachbarn, Wollläuse, die an der Grundstücksgrenze nicht Halt machen, ein ausgewachsenes Schwein namens Schnitzel in einer Berliner Mietwohnung und ein Hund, der in der Abwesenheit seines Herrchens die Wohnung flutet – Tiere und ihre Halter haben schon häufiger für kuriose Klagen und Urteile im Miet- und Grundstücksrecht gesorgt.
In diese Reihe gesellt sich nun eine Besitzerin von neun Huskys hinzu, die mit ihren Hunden in einem allgemeinen Wohngebiet in Eppenbrunn lebt und von dort aus ihr Gewerbe betrieb: Husky-Schlittenfahrten und Zughundeseminare.
Die Dame ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich sowohl ein Wohngebäude als auch Nebengebäude befinden. Seit dem Jahr 2013 betrieb sie auf diesem Grundstück auch ihr obengenanntes Gewerbe. Allerdings häuften sich zu Beginn des Jahres 2014 die Beschwerden der Nachbarn, die sich insbesondere über den Lärm beklagten.
Daraufhin untersagte ihr im September 2014 der Landkreis Südwestpfalz mit einem Bescheid die Haltung von mehr als zwei Hunden auf ihrem Grundstück. Er begründete dies damit, dass die Haltung von neun Huskys in dem allgemeinen Wohngebiet nicht gebietstypisch sei und der durch die Hunde verursachte Lärm über das hinausgehe, was Bewohner in einem Wohngebiet zu tolerieren hätten.
Nachdem ein Widerspruchsverfahren der Besitzerin gescheitert war, zog diese vor Gericht. Bis 2014 habe es schließlich keine Beschwerden gegeben und die Amtstierärzte hätten keine Lärmbelästigung durch die Hunde feststellen können, so ihre Argumentation. Außerdem gebe es in ihrer Umgebung noch andere Hundehalter, die mehr als zwei – sogar bis zu neun – Hunde halten würden.
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage allerdings am 18.01.2016 zurück (Az. 3 K 890/15.NW). Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Gewerbebetrieb eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Wohngrundstücks darstelle. Eine baurechtliche Genehmigung liege jedoch nicht vor. Aufgrund der typischen, täglichen Gewerbeabläufe (Auslauf, Spazierengehen mit den Hunden, Ein- und Ausladen in den Transporter) sei davon auszugehen, dass es naturgemäß über das in dem Wohngebiet übliche Maß hinaus zu Lärmbelästigung durch lautes Bellen komme.
Die Behauptung der Klägerin, dass in ihrer Umgebung Hundehalter mit deutlich mehr als zwei Hunden leben würden, konnte diese im Laufe des Verfahrens nicht beweisen.
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