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Hundehaltung trotz Widerspruch des Vermieters

22.01.2013  — Benjamin Thomas.  Quelle: HGV aktuell.

Prinzipiell ist die Zustimmung des Vermieters bei der Haltung größerer Tiere nötig. Das Amtsgericht Kiel erkannte in einem aktuellen Fall aber Voraussetzungen, die die Hundehaltung auch gegen den ausdrücklichen Wunsch des Vermieters zulässt.

Geklagt hatte ein Rentnerehepaar, das sich den Ruhestand mit einem Hund unterhaltsamer gestalten wollte. Der Vermieter wollte jedoch keinen Vierbeiner im Haus: Ein Hund widerspreche dem vertragsgemäßem Gebrauch. Er befürchtete Belästigung durch das Gebell und eine erhöhte Verschmutzung im und um das Mietshaus herum.

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Das Gericht führte jedoch eine ganze Reihe von Gründen auf, die schließlich dazu führten, dass die Hundehaltung doch zu gestatten ist. Zum einen handelte es sich bei dem von den Rentnern gewünschten Hund um einen Jack-Russel-Terrier, der nicht sonderlich groß wird und durch sein kurzes Fell auch zu keiner übermäßigen Verschmutzung seines Umfelds neigt. Auch hätten die Mieter als Rentner sehr viel Zeit, sich dem Tier zu widmen. Außerdem würden auch andere Mieter in Gebäuden des Vermieters Hunde halten. Zudem waren sämtliche Mitmieter des Ehepaares mit der Anschaffung des Vierbeiners einverstanden. Immerhin hatte das Paar auch schon 40 Jahre im Mietobjekt gewohnt, ohne dass es jemals Beanstandungen gab. Schließlich führten die Mieter an, dass Sie einen Großteil des Sommers jedes Jahr auf einem Campingplatz verbringen und sich somit eine mögliche Störung durch den Hund zusätzlich verringert.

All diese Argumente führten schließlich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Haltung eines Hundes erlaubt sein müsse. Die standardmäßige Vorgabe im Mietvertrag, den Vermieter um Erlaubnis zur Haltung zu bitten, sah es als unwirksam an, weil sie die Mieter unverhältnismäßig benachteiligt. Laut Ansicht der Richter ist in ähnlichen Fällen immer eine Interessenabwägung für den jeweiligen Einzelfall vorzunehmen.

Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 26.07.2012, Aktenzeichen 111 C 162/11

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entsprechen. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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