25.07.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: arge baurecht.
Nur wer Vereinbarungen und Abreden schriftlich fixiert, der ist auf der sicheren Seite, warnt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht). Mehr denn je trifft dies auch auf die neue HOAI 2013 zu; die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist vergangene Woche, am 17. Juli 2013, in Kraft getreten.
Die HOAI 2013 enthält nämlich einige Änderungen, die Planer beachten sollten. Sie betreffen die Projektabwicklung und die Organisation, speziell die schriftliche Vereinbarung aller wichtigen Details. „Wer schreibt der bleibt! Diese etwas kryptische Faustregel predigen Juristen immer wieder. Gemeint ist, dass man Rechtssicherheit nur mit schriftlichen Vereinbarungen und Abreden erreichen kann. Wegen der Änderungen der HOAI 2013 gilt dies für Architekten und Ingenieure mehr noch als bisher“, erläutert Johannes Jochem, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Mitglied der ARGE Baurecht.
„Unentbehrlich ist die Schriftform bei der Honorarvereinbarung. Schon immer galt, dass ein Honorar oberhalb der Mindestsätze nur verlangt werden kann, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wurde. Das bleibt auch bei der HOAI 2013 so (vgl. § 7 Abs. 5 HOAI 2013). Schon aus diesem Grunde sollten Honorarvereinbarungen grundsätzlich zu Papier gebracht werden“, empfiehlt Rechtsanwalt Jochem.
AnzeigeAuch die Leistungen des Architektenvertrages sollten in Textform festgehalten werden. Dazu gibt es zahlreiche Vertragsmuster, die aktuell von den jeweiligen Herausgebern an die Erfordernisse der HOAI 2013 angepasst werden. „So praktisch diese Muster sind, so stellen sich doch die Fragen: Brauche ich für ein kleines Einfamilienhaus einen seitenlangen Vertrag? Spiegeln sich bei einem Großprojekt die besonderen Erfordernisse auch im Mustervertrag wirklich wider? Individuelle Anpassungen der Muster sind mitunter sinnvoll. Planer sollten sich bei der Anpassung vom Baurechtsanwalt beraten lassen.“
Neu in der HOAI 2013 sind veränderte Leistungsbilder, mit denen sich Bauherr und Planer auseinandersetzen müssen, wie beispielsweise die Grundleistungen der Anlage 10, Leistungsphase 6 Buchstaben d) und e). Gegenstand ist eine bisher in den alten Honorarordnungen nicht erwähnte weitere Kostenermittlungsart. Sie basiert nicht auf der DIN 276, sondern besteht aus vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen. Diese sollen mit der Kostenberechnung, die nach DIN 276 anders strukturiert ist, abgeglichen werden. Was passiert, wenn der Planer diesen Aufwand nicht erbringen möchte, vielleicht in seinem Fundus im Einzelfall keine passenden Referenzwerte hat, oder der Bauherr diesen „Mehraufwand im Vergleich zur alten HOAI“ gar nicht verlangt? „In diesem Fall kann der Verzicht auf diese Grundleistung vereinbart werden“, erläutert Johannes Jochem. „Das ist prinzipiell möglich, weil die HOAI sogenanntes „Preisrecht“ ist und allein der Vertrag regelt, welche Leistungen zu erbringen sind. Eventuell kann sogar durch Ausschluss einzelner Leistungen ein günstigeres Honorar vereinbart werden, ohne die Mindestsätze zu unterschreiten.“
Selbst wer alles vorbildlich bedenkt und schriftlich fixiert, der wird im Laufe des Projektes häufig von neuen Wünschen des Bauherrn überrascht. Dann werden unter Umständen für geänderte Leistungen zusätzliche Honorare fällig. Nach § 10 der HOAI 2013 ist ein Zusatzhonorar wiederum schriftlich zu vereinbaren. Damit kein Streit entsteht, ob tatsächlich eine geänderte Leistung vorliegt oder nur eine „Variante“ im Entwicklungsprozess der Planung, rät die ARGE Baurecht, bereits in abschließenden Projektbesprechungen immer alle Ergebnisse, denen der Auftraggeber zugestimmt hat, schriftlich festzuhalten. So lässt sich der Planungsverlauf im Zweifelsfall jederzeit dokumentieren.
Auch für das Bauen im Bestand enthält die neue HOAI Änderungen. Entsprechend § 4 Abs. 3 muss die mitzuverarbeitende Bausubstanz in Wert und Umfang ermittelt und das Ergebnis mit dem Bauherrn schriftlich vereinbart werden. Nur so erreicht der Planer ein Mindestmaß an Rechtssicherheit. Auch die Frage der „angemessenen Berücksichtigung“ dieses Wertes bei den anrechenbaren Kosten sollten Auftraggeber und Planer frühzeitig klären und ebenfalls schriftlich vereinbaren, empfiehlt die ARGE Baurecht.
Keine Änderungen gibt es bei der neuen HOAI was ihren Geltungsbereich angeht: Auch die HOAI 2013 ist eine sogenannte Inländer-HOAI. Sie gilt für Architekten mit einem Sitz in Deutschland. Sie gilt nicht für Architekten, die keinen Sitz in Deutschland haben – und auch nicht für deutsche Architekten und Ingenieure, die im Ausland planen.
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