28.09.2012 — Benjamin Thomas. Quelle: HGV-aktuell-Redaktion.
Wenn neue Mieter in ein Wohnhaus einziehen, entscheidet sich oft schnell, ob sie gut mit den bestehenden Mietern auskommen oder ob Schwierigkeiten vorprogrammiert sind. So war es auch, als ein Paar in die Erdgeschosswohnung eines Sechs-Familien-Hauses einzog. Schon bald fühlten sich mehrere alteingesessene Mieter gestört: Neben lauter Musik und lautstarken Streitereien des Paares bezog sich deren Unmut auch auf das geräuschvolle Sexualleben der neuen Mieter.
Vor allem der Mieter über dem Paar war naturgemäß davon betroffen. Schließlich klagte er: Die Lärmverursachung störe ihn erheblich, vor allem in der Nacht. Er wird am Einschlafen gehindert bzw. beim Schlafen gestört. In der Unterlassungsklage sah er die letzte Möglichkeit, die anderen Mieter in ihren offenbar ungehemmten, zwischenmenschlichen Tätigkeiten zu beschränken.
Die Beklagten gaben an, dass ihre Lustgeräusche wenig kontrollierbar sind. In der Natur der Sache liege nun mal ein gewisses Maß an leidenschaftlichem und damit auch unkontrollierbarem Verhalten. Zudem verfüge das Haus über eine schwache Schallisolierung und sei dadurch sehr hellhörig.
Das Gericht schränkte die liebestollen Mieter ab dennoch ein: Da sie als Lärmverursacher für die Störungen ursächlich verantwortlich sind und die daraus entstehenden Belästigungen ein unzumutbares Maß darstellen, müssen sie sich zurücknehmen. Eine Beschränkung auf Zimmerlautstärke verletzt nicht das Grundrecht der Mieter auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Richter meinten, dass auch beim Sexualverkehr erwachsene Menschen in der Lage seien, ihre Geräusche soweit zu kontrollieren, dass sich niemand in den umliegenden Wohnungen belästigt fühlt.
Auch die möglicherweise schlechte Isolierung kann keine Begründung für die Ruhestörung sein. Falls das Mietshaus wirklich hellhörig sei, müssen sich die Mieter bei ihren zwischenmenschlichen Aktivitäten auch darauf einstellen.
Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 19.08.1997, AZ 5 C 414/97
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