24.02.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.
„Ab diesem Datum tritt nämlich die sog. EU-Erbrechtsverordnung in Kraft, die zu einer Änderung des anwendbaren Erbrechts führen kann. Gehen Betroffene also bisher davon aus, dass im Falle des Todes deutsches Erbrecht anwendbar ist, kann ab diesem Datum plötzlich ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommen.“
Der Hintergrund: Nach bisher geltendem deutschem internationalem Privatrecht ist bei einem Erbfall grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Todeszeitpunkt hat. Danach ist für einen deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich deutsches Erbrecht anwendbar. Zahlreiche andere Rechtsordnungen knüpfen jedoch nicht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern an dessen gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt an. Um zu vermeiden, dass mehrere konkurrierende Erbrechtsordnungen auf einen Erbfall Anwendung finden, wird nun innerhalb der EU festgelegt, welches Erbrecht einheitlich angewandt wird, gleichgültig wo der Nachlass belegen ist. Nur Großbritannien, Irland und Dänemark haben sich der Verordnung nicht angeschlossen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf, der die europäischen Vorgaben in deutsches Recht transferiert, hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bereits am 5.03.2014 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Dieses soll bis zum Sommer abgeschlossen sein, so dass auch die nationalen Regelungen zum 17.08.2015 in Kraft treten können.
Danach gilt künftig das Erbrecht des Staates in dem der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt innehatte. Nicht ausdrücklich in der Erbrechtsverordnung festgelegt wurde, wie der gewöhnliche Aufenthalt zu bestimmen ist. Maßgeblich wird eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes sein. „Auslegungsschwierigkeiten zwischen den betreffenden Staaten dürften hier schon vorprogrammiert sein“, befürchtet Schwind, „denn welches Erbrecht mag gelten, wenn sich der Erblasser sechs Monate auf seiner Finca in Mallorca- und weitere sechs Monate im Jahr in Deutschland aufhält. Weitaus schwieriger - und von Zufallsergebnissen abhängig - wird die Bestimmung des geltenden Erbrechts bei unterschiedlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland und dem ausländischen Feriendomizil.“
Auf Nummer sicher geht, wer das anwendbare Erbrecht ausdrücklich festlegt. Anders als nach dem derzeit noch geltenden deutschen Erbrecht kann der Erblasser künftig durch ein Testament oder einen Erbvertrag das Erbrecht wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. So besteht also ein Wahlrecht zwischen dem Erbrecht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes und dem Staat der Staatsangehörigkeit. Schwind erklärt „Diese ausdrückliche Rechtswahl sollte nicht nur in Erwägung gezogen werden, wenn man sich über längere Zeit im ausländischen Feriendomizil aufhält. Auch bei einem - wenn auch nur zeitlich befristeten - Umzug ins Ausland aus beruflichen Gründen kann sich der gewöhnliche Aufenthalt verändern. Zudem u.U. auch generell - weiß doch niemand so genau, ob etwa aus gesundheitlichen Gründen der gewöhnliche Aufenthalt plötzlich in einem ausländischen Pflegeheim liegt oder ob er seinen Altersruhesitz im sonnigen Süden einnimmt, ohne an eine Änderung des Testaments zu denken.“ „Mit der Festlegung auf das Recht der Staatsangehörigkeit können einerseits Unsicherheiten durch Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes vermieden werden. Andererseits mag ausländisches Recht möglicherweise auch testamentarische Gestaltungen ermöglichen, um den Nachlass den eigenen Vorstellungen entsprechend besser zu verteilen. Hier ist also genau abzuwägen“, erläutert Heike Schwind, Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei Ebner Stolz in Stuttgart.
Dabei zu beachten: Die Rechtswahl in einem notariellen Testament oder Erbvertrag löst zusätzliche Gebühren aus, sodass diese in der Form des handschriftlichen Testaments zu überlegen wäre.
So ergeben sich etwa nach deutschem und spanischem Erbrecht für den länger lebenden Ehegatten aufgrund des unterschiedlichen Güterrechts unterschiedliche Rechtsfolgen: Während sich der Erbteil des länger lebenden Ehegatten im Falle einer Zugewinngemeinschaft oder bei Gütertrennung nach deutschem Recht um ¼ erhöht , steht diesem nach spanischem Recht neben den Kindern lediglich ein Nießbrauchsrecht an einer bestimmten Quote an dem Nachlass zu. Daneben erhält der überlebende Ehegatte bei Beendigungdes ehelichen Güterstandes ggf. Ausgleichszahlungen.
Weitaus komplexer sind die Rechtsfolgen, wenn Unternehmensvermögen vererbt wird. Hat beispielsweise der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien und enthält der Gesellschaftsvertrag seines Unternehmens in Deutschland eine sog. qualifizierte Nachfolgeklausel, wonach nur der älteste Abkömmling die Unternehmensnachfolge antreten kann, kollidiert das anzuwendende italienische Erbrecht, das eine Bruchteilsgemeinschaft der Erben an dem Gesellschaftsanteil vorsieht mit vereinbartem Gesellschaftsrecht, das nur den ältesten Abkömmling als Gesellschafter anerkennt. „Gerade in diesen Fällen sollten vor dem Hintergrund der anstehenden Rechtsänderungen Unklarheiten durch ausdrückliche Rechtswahl vermieden werden“, stellt Schwind klar.
Für unliebsame Überraschungen kann auch das unterschiedliche Pflichtteilsrecht in Deutschland und Italien führen: So kann im italienischen Erbrecht vor Eintritt des Erbfalles grundsätzlich nicht auf Pflichtteilsrechte verzichtet werden, während dies in Deutschland möglich ist. Hat etwa der Erblasser mit einem seiner Abkömmlinge einen Pflichtteilsverzicht vereinbart und hat der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien, gilt im Erbfall ohne Rechtswahl italienisches Recht mit der Folge, dass der Pflichtteilsverzicht keine Wirkung entfaltet. Auch das schweizerische und französische Pflichtteilsrecht weicht von den deutschen Regelungen ab. Während dem Pflichtteilsberechtigten in Deutschland lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Geld gegen die Erben zusteht, ist er in diesen Ländern unmittelbar an der Erbmasse beteiligt und sitzt bei der Abwicklung des Erbfalls mit am Tisch.
Die neue Erbrechtsverordnung birgt Chancen und Risiken. Dessen muss man sich bewusst sein. „Wer Sicherheit und Rechtsklarheit sucht, sollte künftig im Testament oder im Erbvertrag die Geltung des Staatsangehörigkeitsrechts ausdrücklich festschreiben und alte Testamente überprüfen“, resümiert Heike Schwind. Dies gilt umso mehr als Unternehmensvermögen Bestandteil eines Nachlasses ist und kollidierendes Gesellschaftsrecht zu berücksichtigen ist. Möglicherweise birgt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes aber auch Chancen, etwa im Hinblick auf abweichende Regelungen im Pflichtteilsrecht. Hier ist jeweils mit Sorgfalt vorzugehen und der konkrete Einzelfall zu prüfen.
An den Besteuerungsfolgen ändert die neue Erbrechtsverordnung nichts. Hier gelten weiterhin deutsches und ausländisches Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nebeneinander. Da vielfach in Bezug auf diese Besteuerungsgebiete keine Doppelbesteuerungsabkommen bestehen, droht häufig auch eine Doppelbesteuerung, da sowohl Deutschland wie etwa bei einer Ferienimmobilie der Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht beanspruchen. Abgemildert wird diese Doppelbesteuerung dadurch, dass die ausländischen Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer angerechnet werden kann.
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