07.08.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VG Arnsberg.
Die Klägerin erwarb im Jahr 2010 von der Beklagten das Grundstück A. in I. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude, das in der Vergangenheit als Grundschule genutzt wurde. Mit Bescheid vom 25. März 2011 erteilte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung zur Umnutzung des Schulgebäudes zu Seminar-, Behandlungs- und Büroräumen. Auf dem Dach des Gebäudes ist seit Jahren eine Sirene angebracht. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten mit Blick auf die genehmigte Nutzungsänderung die Entfernung der Sirene vom Dach des Gebäudes.
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Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2011 - das keine Rechtsmittelbehrung enthält - ab und führte zur Begründung aus: Bei der Standortwahl für eine Sirene seien in einem flächendeckenden Beschallungssystem zunächst die physikalischen Voraussetzungen für die Schallübertragung und die topografischen Verhältnisse im zu beschallenden Gebiet zu beachten. Für die flächendeckende Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr und der Warnung der Bevölkerung vor Gefahren in der Ortslage E. seien drei Sirenen notwendig, die auf verschiedenen Höhenlinien installiert werden müssten. Die Sirene auf dem Dach der ehemaligen Grundschule E. decke im Bereich der Schallausbreitung die mittlere Höhenlinie ab. Die neue Nutzung des Gebäudes widerspreche nicht dem Standort einer Sirene. Nachweislich seien in der Vergangenheit sechs- bis zehnjährige Kinder in der Schule ohne körperliche und seelische Schäden unterrichtet worden, so dass kein nachvollziehbarer Grund erkennbar sei, warum Erwachsene, die sich fortbilden wollten, dieses nicht unter den gleichen Rahmenbedingungen tun könnten. Auch die Behandlung von Patienten durch Mediziner oder andere Bereiche des Gesundheitswesens fänden in einem Gebäude, auf dessen Dach eine Sirene installiert sei, täglich beanstandungsfrei einige tausend Mal statt. Ein öffentliches Gebäude für die Installation der Sirene stehe nicht zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze komme ausschließlich das Feuerwehrgerätehaus E. infrage.
(…)
Am 24. November 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Der Umstand, dass sich die Sirene auf dem Dach des Gebäudes befinde, gefährde den wirtschaftlichen Erfolg des Nutzungskonzeptes. Sie sei insbesondere unter Berücksichtigung der genehmigten Nutzungsänderung nicht verpflichtet, die Sirene zu dulden. Aufgrund der genehmigten Umnutzung des Gebäudes hätten sich veränderte Rahmenbedingungen für die von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung hinsichtlich der Duldungspflicht ergeben. Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Das Gebäude werde nicht mehr zu öffentlichen, sondern zu privaten Zwecken genutzt.
(…)
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Entfernung der Sirene auf dem Dach der ehemaligen Grundschule, weil sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FSHG zur Duldung dieser Sirene verpflichtet ist. Die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Sirene auf dem Dach der ehemaligen Grundschule zu entfernen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FSHG sind Eigentümer und Besitzer von Gebäuden oder Grundstücken u.a. verpflichtet, die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Diese Duldungspflicht bezieht sich nicht nur auf die erstmalige Anbringung, sondern auch - wie hier - auf eine auf einem Gebäude bereits vorhandene Sirene.
Die Nutzung einer auf dem Dach eines Hauses einer Privatperson befindlichen Sirene ist ein Eingriff in deren Eigentum, der jedoch durch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums gedeckt ist.
(…)
VG Arnsberg, Urteil vom 28.06.2012, AZ 7 K 3053/11 (in Auszügen)
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