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Hamburger Mindestlohn wird auf 8,67 Euro erhöht

26.08.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Hamburg.

Der neue Mindestlohn steigt zum 1. Oktober 2015 im Hamburg um 2,0 %. Grundlage für die Erhöhung des Mindestlohns ist das Hamburgische Mindestlohngesetz, das eine regelhafte Überprüfung und Anpassung vorsieht. Der Senat hat sich bei Festsetzung der Höhe des Mindestlohnes an der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst und an der allgemeinen Preissteigerung orientiert.

„Hamburg wird mit der Erhöhung des Mindestlohnes seiner sozialen Verantwortung weiter gerecht“, erklärt Sozialsenator Detlef Scheele. „Mit dem Mindestlohn schützen wir Beschäf-tigte vor Lohndumping und Ausbeutung. Perspektivisch wollen wir den Landesmindestlohn mit dem Bundesmindestlohn in Einklang bringen.“

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Der Mindestlohn und seine Ausnahmen: Welche Regelungen sind für Sie relevant?
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Das Hamburger Landesmindestlohngesetz verpflichtet die Freie und Hansestadt Hamburg, den neuen Mindestlohn von 8,67 Euro brutto pro Stunde in allen städtischen Unternehmen umzusetzen. Darüber hinaus müssen sich Unternehmen, die sich um Zuwendungen oder in Vergabeverfahren bewerben, verpflichten, ebenfalls den neuen Mindestlohn zu zahlen.

Mit dem Hamburgischen Mindestlohngesetz gehörte Hamburg 2013 zu den Vorreitern bei der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes in Deutschland. Am 1. Januar 2015 hat der Bund mit dem bundesweiten Mindestlohngesetz den flächendeckenden Mindestlohn eingeführt. Der Senat hat mit der Erhöhung des Hamburger Mindestlohns einen Gesetzentwurf beschlossen, der vorsieht, das Hamburgische Mindest­lohn­gesetz zum 1. Januar 2017 aufzuheben. Es gelten dann nur noch die bundesrechtlichen Regelungen zum Mindestlohn. Über den Gesetzentwurf muss noch die Bürgerschaft entscheiden.

Die Aufhebung des Landesmindestlohngesetzes wird zur Entbürokratisierung beitragen, da Doppelregelungen für bestimmte Gruppen von Beschäftigten vermieden werden. Mit der Aufhebung zum 1. Januar 2017 ist sichergestellt, dass die im Bundesrecht möglichen branchenspezifischen Ausnahmen in 2015 und 2016 nicht zu einer Verschlechterung der Situation der im Einflussbereich der FHH Beschäftigten führen können.

Wie viele Beschäftigte profitieren von der Erhöhung des Hamburger Mindestlohns?

Im Kernbereich des öffentlichen Dienstes liegen die Sätze des TV-L über dem Mindestlohn, so dass hier stets über dem Mindestlohn gezahlt wird. Gleiches gilt für den Zuwendungsbereich, der analog zum TV-L geregelt ist.

Im Bereich der öffentlichen Unternehmen profitieren rund 300 Beschäftigte (Gastronomie, Textilbereich, Sicherheitsdienste).

Hinzu kommt eine nicht bezifferbare Zahl von Beschäftigen derjenigen Unternehmen, die im Rahmen der Vergabe Aufträge der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten.


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