23.08.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Am Abend des 29.09.2015 arbeitete die Beklagte in der Tankstelle. Um 22.49 Uhr erhielt sie einen Anruf von einer männlichen Person, die sich als Mitarbeiter einer Telefongesellschaft ausgab. Er erklärte, dass eine Systemumstellung vorgenommen werden solle, womit eine andere Firma, und zwar diejenige, die für Betreuung des gesamten Betriebssystems der Tankstelle zuständig war, beauftragt sei. Diese würde sich kurze Zeit später telefonisch melden.
Um 22.51 Uhr erhielt die Beklagte einen Anruf einer weiteren männlichen Person, die sich als Mitarbeiter der beauftragten Firma ausgab. Diese gab an, dass sämtliche 30-Euro-Prepaidtelefonkarten durch neue ersetzt werden müssten.
Die Beklagte scannte daraufhin insgesamt 124 Prepaidkarten zu je 30 Euro ein, druckte die jeweils 14stelligen Codes aus und gab dem Anrufer sämtliche Prepaid-Codes telefonisch bekannt.
Bei den Anrufen handelte es sich um einen Betrug, durch den ein Schaden von 3.740 Euro entstand. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass es sich um einen Fall von sog. Spoofing handelte, bei dem eine falsche Telefonnummer des Anrufers angezeigt wurde.
Die Klägerin, eine Versicherung, erstattete der Inhaberin der Tankstelle diesen Schaden und nimmt die beklagte Arbeitnehmerin im Wege der Klage aus übergegangenem Recht in Anspruch. Sie behauptet, die Inhaberin der Tankstelle habe eine Vermögensschutzpolice abgeschlossen. Es liege zudem ein Fall grober Fahrlässigkeit vor, der die Haftung der Beklagten begründe. Diese ist der Ansicht, sie habe allenfalls leicht fahrlässig gehandelt. Sie behauptet, sie habe die Telefonnummer des zweiten Anrufers abgeglichen. Diese sei mit derjenigen der Firma, die für die Betreuung des Betriebssystems der Tankstelle zuständig war, identisch gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein etwaiger auf die Versicherung übergegangener Schadensersatzanspruch sei aufgrund der dreimonatigen arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Zwar gelte diese Frist nicht für Ansprüche aus grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Eine solche könne der Beklagten aber nicht vorgeworfen werden. Es liege nur ein Fall normaler Fahrlässigkeit vor, weil in der konkreten Situation nicht jedermann habe einleuchten müssen, dass die Beklagte sich pflichtwidrig verhielt.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14 Sa 334/17
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 21.02.2017 – 2 Ca 935/16
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