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Grundbuchberichtigung nach dem Tode eines GbR-Gesellschafters

28.11.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verband Deutscher Anwälte e.V..

Das Oberlandesgericht München hat jüngst entschieden, dass soweit ein Gesellschafter einer GbR, die Eigentümerin eines Grundstücks ist, verstirbt, dessen Rechtsnachfolge die Grundbuchberichtigung beantragen kann. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge ist der Gesellschaftsvertrag der GbR vorzulegen und gegebenenfalls der Erbnachweis.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart, unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG München vom 04.07.2017 (Az. 34 WX 123/17).

Abweichend von der kürzlich ergangenen Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 29.03.2017, Az. 1 W 907/15) verlangt das Oberlandesgericht München, dass bei Versterben eines GbR-Gesellschafters dessen Rechtsnachfolger der Geschäftsanteile (und nicht dessen Erbe) zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung berechtigt ist.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass der Gesellschaftsvertrag der GbR für die Rechtsnachfolge maßgebend ist. Nur wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass die Erben Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters ist, spielt die erbrechtliche Rechtsnachfolge eine Rolle. Anderenfalls ist die gesellschaftsvertragliche Rechtsnachfolge maßgebend.

Die überzeugende Entscheidung des Oberlandesgerichts München hat erhebliche praktische Relevanz, betont Dr. Gieseler. Bei der Grundbuchberichtigung nach dem Tode eines GbR-Gesellschafters wird man zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung nicht umhinkommen, dem Grundbuchamt den Gesellschaftsvertrag der GbR vorzulegen oder – soweit ein solcher nur mündlich geschlossen sein sollte – dessen Inhalt eidesstattlich zu versichern. Denn – anders als bei Kapitalgesellschaften – kann das Grundbuchamt den Gesellschaftsvertrag nicht im Handelsregister abrufen. Eine Vorlage in notariell beglaubigter Form (§ 29 GBO) ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt eine Kopie.




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