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Gründe für einen Eigenbedarf

08.02.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersatzansprüche (Kosten des Anwalts) herleiten kann.

BGH, Urteil vom 15.12.2010, Az. VIII ZR 9/10

Dem Mieter wurde im November 2008 das Mietverhältnis ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gekündigt. Der vom Mieter beauftragte Anwalt wies die Kündigung zurück, weil keine Gründe für einen ordnungsgemäßen Kündigungsausspruch vorlagen. Daraufhin kündigte der Vermieter erneut und nahm den Mieter auf Räumung in Anspruch. Der Mieter verlangte Ersatz für die Anwaltskosten aus der zunächst erklärten Kündigung.

Der BGH verneinte dem Mieter eine Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Anwaltskosten. Der BGH führte aus, dass den Vermieter gegenüber dem Mieter keine vertragliche Nebenpflicht bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung trifft, deren formelle Voraussetzung zu beachten.

Grundsätzlich macht sich ein Vermieter, der schuldhaft z. B. unter Angabe falscher Gründe, eine Kündigung ausspricht, schadensersatzpflichtig.

Der vorliegende Fall ist jedoch mit diesem Grundsatz nicht vergleichbar. Der BGH führte aus, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes es keine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters gibt, eine aus formellen Gründen unwirksame Kündigung zu unterlassen. Der Vermieter macht damit dem Mieter den Besitz der Mietsache nicht streitig. Dem Interesse des Mieters, die Kündigungsgründe frühzeitig zu erfahren und sich auf seine Rechtsposition einzustellen, wird bereits durch die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer nicht mit Gründen versehenen Kündigung umfassend Rechnung getragen.

Quelle: Frank Philipp
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