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Großzügige Handhabung des Modernisierungsbegriffes im Wohnungseigentum

17.05.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

Wiedereröffnung eines Kaminsystems zur Stellung eines Heizkaminofens keine archaische Heizmethode, sondern eine Wohnwertsteigerung

In einer durchaus beachtenswerten Entscheidung hat sich der BGH (vom 18.02.11, AZ: V ZR 82/10) mit dem Modernisierungsbegriff des § 22 Abs. 2 WEG auseinander gesetzt. Unter Hinweis auf die mietrechtliche Regelung des § 559 BGB und dem Wunsch und Willen des Gesetzgebers plädiert der BGH für eine großzügige Handhabung dieses Modernisierungsbegriffes. Und in dem dort entschiedenen Fall war es deshalb eine Modernisierungsmaßnahme, als einzelne Eigentümer einen stillgelegten Schornstein wieder funktionstüchtig herrichten wollten, um Einzelöfen anschließen zu können, sog. „Heizkamine“. Diese seien auf dem Wohnungsmarkt gefragt und böten den Vorteil, ggf. als isolierte Heizquelle auch Kostenersparniseffekte zu erzielen. Entsprechend getroffene Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seien deshalb ordnungsgemäß. Mögliche Nachteile hieraus seien von den anderen Eigentümern hinzunehmen, soweit sie zumutbarer weise abverlangt werden könnten.

Anmerkung:

In den getroffenen Beschlüssen sollten die Kosten für die Baumaßnahmen nur diejenigen tragen, die ihre Öfen stellen wollten. Somit gab es auch hier keinen Nachteil unbilliger Art.

Quelle: Hanno Musielack Rechtsanwalt, Fachanwalt
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