07.06.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit Urteil vom 11.02.16, 9 K 9317/13, mit der Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Leasingraten, die der Arbeitgeber im Rahmen der Gehaltsumwandlung vom Gehalt seines Arbeitnehmers einbehält, vom Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können.
Im hier streitigen Sachverhalt stellte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, der auch privat genutzt werden durfte. Der Arbeitnehmer hatte sich an den Aufwendungen seines Arbeitgebers für den Dienstwagen in voller Höhe der monatlichen Leasingraten für ein sog. Full-Service-Leasing zu beteiligen. Der Arbeitgeber kürzte entsprechend den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers um den Betrag der monatlichen Leasingraten.
Der Arbeitgeber versteuerte den hierbei entstandenen geldwerten Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung. Soweit der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auf Dienstreisen einsetzte, erhielt er von seinem Arbeitgeber Reisekostenersatz, der vom Arbeitgeber in vollem Umfang der Lohnversteuerung unterworfen wurde.
Sämtliche Kosten des Firmenwagens waren Bestandteil des Full-Service-Leasings und insoweit durch die monatlichen Leasingraten abgedeckt. In tatsächlicher Hinsicht hatte der Arbeitgeber keine Kosten für den Dienstwagen zu tragen.
Das Finanzgericht lehnte die Anerkennung der Aufwendungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers ab. Weil der Arbeitnehmer aufgrund des Gehaltsverzichts bei strikter Auslegung des Werbungskostenbegriffs keine tatsächlichen Aufwendungen hatte, also kein Wertabfluss im eigentlichen Sinne vorgelegen hat, liegen bei dieser Fallgestaltung keine Werbungskosten vor. Der Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers in Höhe von monatlich rund 580 Euro führt nach Auffassung des Finanzgerichts nicht zu steuerlich relevantem Aufwand des Arbeitnehmers.
Nach § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie entstanden sind. Ausdrücklich keine Aufwendungen und damit keine Werbungskosten liegen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn im Rahmen einer einvernehmlichen Barlohnumwandlung durch Gehaltsverzicht auf Einnahmen verzichtet wird.
Der Auffassung des Arbeitnehmers, wobei der vermeintliche Dienstwagen aufgrund der vollen Kostentragung durch den Arbeitnehmer wie ein Privatfahrzeug zu behandeln und kein geldwerter Vorteil zu erfassen sei, folgte das Finanzgericht jedoch nicht. Im hier vorliegenden Streitfall handelte es sich zweifelsfrei um ein Fahrzeug, welches formal dem Arbeitgeber als Leasingnehmer und nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Der Arbeitnehmer ist weder als juristischer noch als wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs gemäß § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung anzusehen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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