31.01.2020 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Es handelt sich um einen sog. Referentenentwurf. Solche Entwürfe stehen am Anfang eines Gesetzesvorhabens und sie müssen noch alle parlamentarischen Hürden nehmen, was aber oft genug gelingt. Dabei können sie natürlich noch Abänderungen erfahren. Dennoch ist es für Händler ein guter Tipp, wenn man sich früh mit möglichen Auswirkungen auseinandersetzt.
Die vorgesehenen Regelungen sollen die Position der Verbraucher gegenüber den Unter-nehmern weiter verbessern und erreichen, dass nicht nur der Vertragsschluss unter faireren Bedingungen erfolgt, sondern auch die Vertragsinhalte faireren Regelungen unterworfen werden.
Zusammengefasst geht es um neue Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind zu diesem „Kleingedruckten“ heute schon eine Reihe von Verboten und Einschränkungen aufgenommen, die Klauseln betreffen, die einen Verbraucher unangemessen benachteiligen können. Denn dem Gesetzgeber ist klar, dass Verbraucher das Kleingedruckte nicht immer lesen. Verstoßen Klauseln gegen die Verbote, dann sind diese Klauseln insgesamt nichtig. Zudem läuft der Verwender Gefahr, abgemahnt zu werden. Verbände können zudem Gewinne abschöpfen, die mit solchen Klauseln erzielt wurden. Auch der Telefonwerbung widmet sich der Gesetzgeber.
Viele AGB enthalten Abtretungsverbote. Künftig sollen solche Verbote, die Geldforderungen betreffen, unwirksam sein. Die Abtretung anderer Rechte, die ein Verbraucher gegen den Händler hat, darf nach dem Willen des Gesetzgebers dann auch nicht mehr verboten werden, es sei denn, der Händler hat ein überwiegendes schützenswertes Interesse am Verbot. Ob bei Geltung dann etwa Regelungen verboten sein werden, die etwa eine Abtretung des Gewährleistungsanspruchs an Dritte ausschließen, muss sich zeigen.
AGB enthalten oft Bestimmungen über die Vertragsdauer. Häufig wird die Kündigung für eine Mindestlaufzeit ausgeschlossen und es geht um die automatische Vertragsverlängerung und einzuhaltende Kündigungsfristen, damit Verlängerungen verhindert werden. Natürlich vergisst man oft eine Kündigung und ist dann wieder für eine längere Zeit gebunden.
Bisher darf nach § 309 Nr. 9 BGB eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren nicht überschritten werden. Eine automatische Verlängerung darf 1 Jahr nicht überschreiten und die Kündigungsfrist nicht länger als 3 Monate sein. Im Gesetzentwurf wird beklagt, dass häufig davon Gebrauch gemacht werde und der Verbraucher „gute Konditionen“ nur noch bei längeren Laufzeiten bekomme.
Jetzt soll die Laufzeit auf 1 Jahr beschränkt werden und die automatische Verlängerung darf nicht länger als 3 Monate betragen und die Kündigungsfrist wird auf einen Monat beschränkt.
Immer wieder wird ein Anlauf unternommen, telefonische Vertragsschlüsse zu erschweren. Dies soll unerlaubter Telefonwerbung entgegenwirken. So hatte der Bundesrat zuletzt am 27. April 2018 (Bundesratsdrucksache 121/18 – Beschluss) den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Bestätigungslösung bei telefonisch geschlossenen Fernabsatzverträgen beschlossen.
Der neue Gesetzesentwurf greift dies auf. Es ist vorgesehen, dass die Energiebranche Strom- und Gaslieferverträge nicht mehr allein per Telefon wirksam mit Verbrauchern schließen kann. Der Verbraucher muss vielmehr nach Aufforderung den Vertrag, den er zunächst einmal auf „dauerhaftem Datenträger“ erhalten muss, in Textform (z.B. E-Mail, Fax, Brief) binnen 2 Wochen bestätigen. Kommt die Bestätigung nicht in der Zeit, gilt die Genehmigung als verweigert. Liefert der Händler schon vorher Gas oder Strom, bekommt er keinen Wertersatz, falls die Genehmigung ausbleibt. Die Lösung gilt unabhängig davon, wer wen angerufen hat.
Offenbar versuchten sich viele Unternehmen im Ordnungswidrigkeitenverfahren dadurch zu entlasten, dass sie vorgaben, die Einwilligung für einen Telefonanruf nicht mehr zu besitzen. Aus vermeintlichen Datenschutzgründen sei diese gelöscht. Der Datenschutz wird natürlich nur vorgeschoben. Er zwingt bei fortbestehender Einwilligung nicht zur Löschung. Durch Einführung einer Dokumentationspflicht für die Einwilligung der Verbraucher soll die Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung jetzt effizienter gestaltet werden. Anreize für einen Verstoß sollen reduziert werden und zwar allgemein im Bereich der Telefonwerbung und nicht nur bei Gas oder Strom.
Ein neuer § 7a im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll künftig lauten:
§ 7a Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Ertei-lung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzube-wahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 fünf Jahre ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung aufbewah-ren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwal-tungsbehörde die Nachweise nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.“
Dann drohen bis zu 50.000 Euro Bußgeld, wenn die Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfolgt. Auch wer nicht rechtzeitig dokumentiert oder die 5 Jahre nicht einhält, riskiert das Bußgeld. Zur Form der Dokumentation heißt es im Entwurf:
Eine besondere Form der Einwilligung wird nicht vorgeschrieben. Die Form der Dokumentation hängt vielmehr von der Art der Einwilligung ab. Die Einwilligung kann auch mündlich erteilt werden, die Dokumentation kann in diesem Fall zum Beispiel aus einer Tonaufzeichnung bestehen. Allerdings muss die Einwilligung derart dokumentiert sein, dass wahrscheinlich ist, dass die personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung tatsächlich über den behaupteten Weg (wie zum Beispiel ein Online-Gewinnspiel) eingeholt wurden und die Person, deren personenbezogenen Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch tatsächlich abgegeben hat. Zudem müssen Inhalt und Umfang der Einwilligung dokumentiert werden. Die Bundesnetzagentur kann als zuständige Behörde Hinweise veröffentlichen, wie sie den unbestimmten Rechtsbegriff der „angemessenen Dokumentation“ auslegen wird.
Alle Anbieter, die telefonische Einwilligungen einholen, müssen sich auf die neue Dokumentationspflicht besonders einstellen.
In Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs wird die Behandlung der Gewährleistung von gebrauchten Sachen neu im Gesetz geregelt. Danach darf die Gewährleistung zwar auf 1 Jahr bei gebrauchten Sachen verkürzt werden, nicht aber die Verjährung des Anspruchs. Ein Käufer kann also seinen Anspruch weiterhin 2 Jahre geltend machen, aber er bezieht sich dann nur auf Mängel, die innerhalb eines Jahres aufgetreten sind. § 476 Abs. 1 BGB soll künftig lauten:
Bei gebrauchten Sachen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Unternehmer nur für einen Mangel haftet, der sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums seit der Ablieferung der Sache gezeigt hat. Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten.
Wenn das Gesetz Realität wird – und damit ist zu rechnen – dann kommen neue Pflichten auf den Handel zu. In jedem Fall müssen die AGB geprüft werden, Dauerschuldverhältnisse müssen neu kalkuliert werden, Konditionen müssen angepasst werden.
Themen
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
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