06.10.2015 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Grund für die Klage waren die im Gartenteich angesiedelten Frösche, durch die sich die Nachbarn erheblich in ihrer Nachtruhe gestört fühlten.
Die Nachbarn verlangten vor Gericht die Trockenlegung des Teiches durch die Grundstückseigentümer sowie Schadensersatz für die entstandenen und die zukünftig entstehenden Kosten für das Stadtapartment, bis die Maßnahmen zur Lärmreduzierung umgesetzt seien.
Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 20.11.1992 (V ZR 82/91), dass der Besitzer des Gartenteiches auch für die Lärmbelästigung durch Frösche die Verantwortung trägt. Darüber hinaus erkannte er an, dass die nächtliche Lärmbelästigung, die bei nachweislich 64 dB(A) lag - und damit fast doppelt so hoch wie der tolerierte Richtwert - einem Durchschnittsmenschen nicht zuzumuten sei. Der Richtwert für den Lärmpegel gelte auch für Froschlärm.
Allerdings standen besagte Frösche (u.a. Laubfrösche) unter Naturschutz. Aus diesem Grund waren, wie das Gericht ebenfalls feststellte, dem Grundstückseigentümer die Hände gebunden: Er war nicht befugt, Maßnahmen zu ergreifen, die den Lebensraum einer geschützten, wildlebenden Tierart beeinträchtigen könnten (§ 20 f I Nr. 1 BNatSchG). Unerheblich war dabei, dass der Teich künstlich angelegt war.
Das Gericht legte außerdem in seinem Leitsatz fest, dass der Grundstückseigentümer in einem solchen Fall auch keinen Ausgleich für den Froschlärm zu leisten habe. So blieb dem Kläger nur die Wahl, das Gequake der geschützten Tierart zu erdulden oder sich dauerhaft auf eigene Kosten in die Stadt zurückzuziehen.
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