25.06.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Oberlandesgericht Hamm.
Das hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 10.04.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lüdinghausen abgeändert. (Az. 8 UF 200/12).
Im Jahre 1987 hatten die seinerzeit 27 und 25 Jahre alten Eheleute von den seinerzeit 58 und 55 Jahre alten Eltern des Ehemanns im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück in Ascheberg übertragen erhalten. Dabei hatten sie den Eltern mit einem Altenteilvertrag ein lebenslanges Wohnrecht in der Erdgeschosswohnung eingeräumt und sich verpflichtet, die Eltern zu pflegen und ihre Beerdigungs- und Grabpflegkosten zu tragen. Nach der Trennung der Eheleute im Jahre 2002 übernahm der Ehemann gegen Zahlung von 50.000 € den Miteigentumsanteil der Ehefrau an dem Hausgrundstück. Eine Regelung über die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag trafen die im Jahre 2004 geschiedenen Eheleute nicht. Im Jahre 2010 zahlte der Ehemann 5.000 € für die Beerdigung seines im Jahr zuvor verstorbenen Vaters. Von seiner geschiedenen Frau verlangt er die hälftigen Beerdigungskosten und begehrt die Feststellung, dass sie auch die hälftigen Kosten für Pflege, Beerdigung und Grabpflege seiner Mutter zu übernehmen habe. Die Ehefrau hat demgegenüber gemeint, dass im Verhältnis der geschiedenen Eheleute untereinander allein ihr der Ehemann die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag zu erfüllen habe.
Der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Ehemann recht gegeben, so Blumenberg.
Im Altenteilvertrag hätten sich die Eheleute gemeinschaftlich verpflichtet. Deswegen habe sich die Ehefrau hälftig an den Kosten der Beerdigung des Vaters zu beteiligen und sei auch verpflichtet, die hälftigen Kosten für eine Pflege der Mutter, für ihre Beerdigung und die Grabpflege zu tragen. Die Scheidung habe die Geschäftsgrundlage des Altenteilvertrages nicht entfallen lassen, weil die Eheleute im Besitz des von den Eltern übertragenen Grundstücks geblieben seien. Im Rahmen ihrer Scheidung hätten die Eheleute nicht geregelt, wer von ihnen die durch den Altenteilvertrag begründeten Verpflichtungen zur Pflege sowie Tragung der Beerdigungs- und Grabpflegekosten übernehme. Damit bleibe es bei der durch den Altenteilvertrag begründeten, gemeinschaftlichen und in ihrem Innenverhältnis hälftigen Verpflichtung beider Eheleute. Dass der Ehemann das Hausgrundstück alleine erworben habe, ändere an der gemeinschaftlichen Verpflichtung nichts, weil die Übertragung erst im Rahmen der Scheidung erfolgt sei und die Eheleute hierbei die über die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag keine Vereinbarung getroffen hätten.
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