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Gebot der Leinenpflicht für Hunde auf WEG-Grundstück

26.04.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Amtsgericht München.

Die Pflicht der Hundehalter, ihren Hund nur angeleint auf dem Gelände und im Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft auszuführen, folgt aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot zwischen den Wohnungseigentümern und muss nicht erst durch einen Mehrheitsbeschluss begründet werden.

Tatbestand

Die Parteien sind jeweils Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Beklagte ist Halterin eines Hundes, der in der Eigentumswohnung der Beklagten in der WEG gehalten wird.

In der öffentlichen Sitzung des Amtgerichts München vom 07.02.2013 hat die Beklagte zu 1) erklärt, dass der Hund vor Klageerhebung unangeleint auf Gemeinschaftseigentum bzw. im Gebäude geführt worden sei und dass der Hund täglich spazieren geführt worden sei.

Der Beklagte zu 2) hat in der öffentlichen Sitzung vom 07.02.2013 erklärt, dass er auch den Hund des Öfteren ausgeführt habe und dass er vor der Klageerhebung den Hund nicht an der Leine geführt habe. Insbesondere im Außenbereich habe er den Hund frei herumlaufen lassen ohne ihn anzuleinen.

Die Kläger machen geltend, dass sich aus dem wohnungseigentumsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ein Anspruch auf eine generelle Anleinpflicht im Bereich der Wohnungseigentümergemeinschaft herleiten lasse.

(…)

Entscheidungsgründe

(…)

Die Beeinträchtigung ist bereits darin zu sehen, dass der Hund unangeleint herumläuft, da die übrigen Miteigentümer nur dann sicher sein können, dass der Hund nicht auf sie zulaufen werde und sie belästigen werde, wenn er an der Leine geführt wird. Es reicht hier bereits alleine die Angst oder die Besorgnis der übrigen Eigentümer aus, der Hund könnte sie anspringen oder sonst belästigen und die Hundehalterin bzw. der Hundeführer könne seinen Hund mangels Leine nicht mehr zurückhalten. Dies allein stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus geht. Eine solche Beeinträchtigung müssen die übrigen Eigentümer nicht akzeptieren. Es ist auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt. Es stellt für die Beklagten keine Belastung dar, wenn sie ihren Hund auf dem Gelände und in dem Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft angeleint führen. Dies ist den Beklagten ohne weiteres zuzumuten.

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Es spielt auch keine Rolle, ob hier eine Hausordnung vorhanden ist, die einen Hundeleinenzwang einführt. Wie oben ausgeführt worden ist, folgt der Hundeleinenzwang bereits aus dem allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme unter den Wohnungseigentümern.

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Es spielt auch keine Rolle, ob der hier streitgegenständliche Hund eher klein und krank ist, da auch ein kleiner und kranker Hund einen Menschen anspringen oder sonst belästigen kann, wenn er nicht an der Leine geführt wird.

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Die Argumentation der Beklagtenpartei, wonach in einer WEG die Tierhaltung lediglich durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden kann, ist hier nicht einschlägig, da hier nicht eine Tierhaltung verboten werden soll, sondern ein Anleinzwang begründet werden soll und dies unabhängig von der Fassung eines Mehrheitsbeschlusses aufgrund des allgemeinen Rücksichtsnahmegebotes gegeben ist.

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AG München, Urteil vom 21.03.2013, AZ 484 C 18498/12 WEG (in Auszügen).

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