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Für Unternehmer wichtig: Mit einem Ehevertrag ins gemeinsame Leben starten

01.11.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.

Gleichgeschlechtliche Paare dürfen seit dem 1. Oktober 2017 heiraten. Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Selbstständige sollten sich vor dem Gang zum Standesamt über die rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen einer Ehe Gedanken machen. Das auf den Mittelstand spezialisierte Unternehmen Ecovis erklärt, warum.

In einer Ehe ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand. Die Güter der Partner bleiben getrennt. Wird die Ehe geschieden, hat der finanziell schlechter gestellte Ehepartner Anspruch auf den Ausgleich des während der gemeinsamen Jahre erzielten Vermögenszuwachses. „Aufgrund einer solchen Zahlungsverpflichtung drohen im schlimmsten Fall Liquiditätsprobleme, unerwünschte Kreditaufnahmen oder der Verkauf des Unternehmens“, warnt Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München.

Ein Ehevertrag kann hier eine Lösung sein, die diese Risiken eindämmt. Ein Notar muss den Vertrag beurkunden. In einem Ehevertrag vereinbaren die Eheleute beispielsweise:

  • Gütertrennung
  • Den Ausschluss des betrieblichen Vermögens aus dem Zugewinnausgleich
  • Den Verzicht auf die gegenseitige Verrechnung von Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich)
  • Die Eheleute legen Abfindungssummen fest, wenn sie auf Unterhaltsansprüche verzichten. Nicht erlaubt ist es allerdings, im Vertrag den Unterhalt für gemeinsame Kinder zu kürzen oder ganz auszuschließen.

Wie alle Verträge gehören auch Eheverträge alle paar Jahre auf den Prüfstand, weil sich Gesetze oder die Rechtsprechung seit Vertragsabschluss möglicherweise geändert haben. „Die Lebenssituation von Eheleuten ändert sich ja im Laufe der Zeit. Sie sollten daher Eheverträge oder testamentarische Verfügungen regelmäßig an die aktuelle Gesetzeslage, anpassen lassen. Das verhindert Streit bei einer Trennung“, empfiehlt Hintermayer.

Stirbt ein Partner, wenn im Ehevertrag Gütertrennung vereinbart ist, dann hat das einen Nachteil: Der hinterbliebene Partner muss seinen Anteil am Erbe nach Abzug der Freibeträge voll versteuern. „Der Zugewinn bleibt jedoch steuerfrei, wenn die Eheleute eine ,modifizierte Zugewinngemeinschaft‘ vereinbart haben. Das bedeutet, dass sie für den Fall einer Scheidung Gütertrennung festlegen, bei Tod eines Ehepartners gilt jedoch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft“, erklärt Ecovis-Experte Andreas Hintermayer.




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