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Erbschaftsteuer: BStBK fordert mehr Praxistauglichkeit

08.06.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundessteuerberaterkammer.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt, dass das Bundesfinanzministerium in dem vorgelegten Referentenentwurf keine rückwirkenden Änderungen der Erbschaftsteuer plant.

Positiv beurteilt die BStBK auch, dass das Kriterium für die Befreiung vom Lohnsummennachweis wieder an eine Beschäftigtenzahl anknüpft. Damit ist der streitanfällige und unpraktikable Unternehmenswert als Kriterium vom Tisch. BStBK-Präsident Dr. Horst Vinken: „Die weitere Diskussion wird zeigen, ob die gewählte Beschäftigtenzahl von 3 Arbeitnehmern für die Befreiung von der aufwändigen Lohnsummenregelung handhabbar ist. Wünschenswert wäre eine angemessene Erhöhung der Beschäftigtenanzahl.“

Weiteren dringenden Änderungsbedarf sieht Vinken bei der Ausgestaltung der Verschonungsregeln für große Unternehmen. Für diese gelten grundsätzlich ab einer Grenze von 20 Mio. € Sonderregelungen. Für Fälle, in denen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen enthalten, beträgt die Grenze 40 Mio. €. Vinken: „Problematisch ist, dass die Voraussetzungen der neuen Grenze einen dreißigjährigen Überwachungszeitraum vorsehen. Für Finanzverwaltung sowie Steuerberater und ihre Mandanten ist eine derart lange Zeitspanne schlicht nicht administrierbar.“

Kritisch beurteilt BStBK-Präsident Dr. Horst Vinken auch die Einführung eines neuen unbestimmten Rechtsbegriffs zur Bestimmung des begünstigten Vermögens. Dieses Vermögen ist nach der derzeitigen Regelung negativ über das Verwaltungsvermögen abgegrenzt. Nach der neuen Regelung soll nun dasjenige Vermögen begünstigt werden, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär unternehmerischen Tätigkeit dient. Zielsetzung der neuen Begrifflichkeit ist, verschonungswürdiges Vermögen exakt von nicht verschonungswürdigem Vermögen abzugrenzen.

Vinken: „Um beurteilen zu können, ob ein Wirtschaftsgut überwiegend dem Hauptzweck dient – und somit betriebsnotwendig ist oder nicht – bedarf es umfassender Kenntnisse von internen Betriebsabläufen. Das ist der Finanzverwaltung nur schwerlich abzuverlangen.“

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