12.04.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V..
Das Problem: Einhalten von Richtlinien ist nicht immer Verpflichtung
Während bauausführende Gewerke und Planer auch ohne vertragliche Vereinbarung Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) einhalten müssen, gilt das nicht für Richtlinien für die durch den Bauherrn begehrten Fördermittel. Allerdings sind Unternehmer laut Rechtsprechung verpflichtet, bei Vorgaben von Systemen auf mögliches Verfehlen von Förderkriterien hinzuweisen, wenn dafür notwendige EnEV Bestimmungen nicht beachtet werden. So verurteilte das OLG Brandenburg einen Unternehmer auf Schadenersatz, weil er trotz konkreter Vorgabe eines bestimmten Heizungssystems durch den Bauherren den Hinweis versäumte, dass diese Heizung nicht den Vorgaben der EnEV entspricht.
Was schuldet der Unternehmer: Aufklären und Einhalten von anerkannten Regeln der Technik
Auch Fortentwicklungen der energetischen Anforderungen an Gebäude müssen bei vertraglichen Regelungen berücksichtigt werden. Zwar gilt nach § 28 EnEV, dass nur die Normen eingehalten werden müssen, die zum Zeitpunkt der Bauantragsplanung gegolten haben; das betrifft aber nur die öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Zivilrechtlich schulden Bauunternehmer oder Bauträger dem Bauherrn allerdings die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, wozu laut Urteil OLG Hamburg aus 2008 auch die EnEV gehört. Ändert sich also die EnEV zwischen dem Einreichen des Bauantrages und der Abnahme des Bauwerks, dann muss der Unternehmer die bei Abnahme geltende EnEV einhalten. Auch 2005 entschied das OLG Düsseldorf bereits so. In diesem Fall änderte sich zwischen Bauantragsplanung einer neu zu errichtenden Eigentumswohnanlage und dem Abschluss der notariellen Kaufverträge die Wärmeschutzverordnung. Obwohl der Bauträger die Vorgaben eingehalten hatte, forderten die Erwerber das Erreichen der Werte der bei Vertragsschluss geltenden Wärmeschutzverordnung. Mit der Begründung, dass der Bauträger die Erwerber auf die bevorstehende Änderung hätte hinweisen und deren Anwendung gegebenenfalls vertraglich ausschließen müssen, verurteilte das Gericht das Unternehmen zu Schadenersatz.
Fehler vermeiden: Energetische Fortentwicklung vertraglich berücksichtigen
Wenngleich Architekten und Bauunternehmen grundsätzlich auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung verpflichtet sind, die Vorgaben der EnEV einzuhalten, so empfiehlt es sich, in den jeweiligen Verträgen die geltende Fassung der EnEV zu vereinbaren, denn die EnEV kennt auch Ausnahmen, Befreiungen und Anwendungsausschlüsse.
Beabsichtigt der Bauherr die Erfüllung bestimmter Anforderungen oder gar eine Zertifizierung der Nachhaltigkeit des Gebäudes, muss er in jedem Fall konkrete Vereinbarungen mit Planer und Unternehmer treffen.
Achtung: Fördermittelkriterien einzuhalten, ist Sache der Bauherren
Streitigkeiten beim energetischen Bauen entstehen immer wieder beim Erlangen wirtschaftlicher Fördermittel. Die Einhaltung dieser Richtlinien ist - anders als bei den Vorgaben der EnEV - Sache des Bauherrn. So wies das LG Meiningen 2007 darauf hin, dass der Architekt nicht den rechtzeitigen Abruf der bereits bewilligten Fördermittel schuldet. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall musste der Bauherr 40.000 Euro Zinsen zahlen, da er gewährte Fördermittel nicht rechtzeitig verbraucht hatte. Die Klage gegen den Architekten wies das Gericht mangels konkret vereinbarter Pflichten ab. Zum Einhalten von Fördermittelrichtlinien ist der Architekt nur verpflichtet, wenn das im Architektenvertrag vereinbart wurde. Ob Fördermittelrichtlinien bei ausgeführten Bauleistungen eingehalten wurden, müssen häufig neutrale Sachverständige bestätigen. Dafür muss der Bauherr aktuelle, aussagekräftige Baupläne zur Verfügung stellen. Nach einem Urteil des OLG Koblenz von 2010 hat der Bauherr keinen Anspruch auf eine Bescheinigung des Energieberaters, wenn er ihm nur veraltete Baupläne aushändigt. Denn dann muss der Sachverständige Angaben bestätigen, deren Richtigkeit er nicht kennt. Das Gericht wies darauf hin, dass das Ausstellen einer falschen Fördermittelurkunde strafbar ist.
Expertenrat von Dr. Florian Krause-Allenstein, Hamburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht: "Energetisches Bauen steht bei immer mehr privaten Bauherren hoch im Kurs. Anders als bei Vorgaben der EnEV können sie allerdings nicht davon ausgehen, dass Baupartner mit ihrer vereinbarten Bauleistung von vornherein auch die Bedingungen für das Erreichen von Fördermitteln erfüllen. Diese Anforderungen sollten vertraglich klar geregelt werden, um Unklarheiten und Streitigkeiten zu vermeiden".
Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Artikel oder zu unserem Newsletter?
Wenn Sie möchten, können Sie hier Ihre Meinung, Anmerkungen, Fragen oder Kritik hinterlassen.
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?