31.08.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Seit Januar 2020 müssen Unternehmerinnen und Unternehmer theoretisch ihre neuen elektronischen Registrierkassen ihrem zuständigen Finanzamt melden. Und zwar innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des jeweiligen elektronischen Aufzeichnungssystems (§ 146a Abs. 4 AO).
Bisher gibt es aber keinen amtlichen Vordruck dafür. Aus den beiden Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18.08.2020 und 06.11.2019 ergibt sich, dass Betriebe ihre Kassen weder an- noch abmelden müssen, so lange es keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit gibt. Im Bundesfinanzministerium heißt es, dass die Länder entsprechende Programme erstellen. Die Software dafür gebe es aber noch nicht. Nach den derzeitigen Plänen soll sie im September 2023 fertig sein.
Sobald es eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit gibt, steht das im Bundessteuerblatt Teil I. Bis dahin müssen die Betriebe ihre Kassen gegenüber ihrem Finanzamt weder ab- noch anmelden. „Das Thema Kasse ist aktuell Top-Thema in den Betriebsprüfungen“, sagt Ecovis-Steuerberater Thomas Range in Ribnitz-Damgarten, „wir raten den Betrieben dringend, dieses Dauer-Nervthema ernst zu nehmen, da die Betriebsprüfer schon bei Formfehlern zuschätzen.“
Bild: cottonbro (Pexels, Pexels Lizenz)
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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