29.01.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Im Rahmen dieser Neuregelung wird die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen, die im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2021angeschafft werden, nur zur Hälfte angesetzt. Das gilt nicht nur für den geldwerten Vorteil im Rahmen der 1-%-Regelung, sondern auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Wenn der geldwerte Vorteil nicht pauschal, sondern einzelfallbezogen im Rahmen der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, gelten jedoch einige Besonderheiten.
Analog zu den Neuregelungen bei der 1-%-Regelung wird nur der Teil der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage zur Hälfte angesetzt, der mit der Anschaffung des Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs in Zusammenhang steht. Lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage sind hierbei die hälftigen Beträge der Absetzung für Abnutzung (AfA) bzw. die hälftigen Leasingraten, soweit es sich um ein geleastes Fahrzeug handelt.
Fahrzeugkosten hingegen, die nicht mit der Anschaffung des Fahrzeugs in Zusammenhang stehen, also insbesondere die laufenden Betriebskosten des Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugs, fließen nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage ein. Das gilt jedoch nur für die laufenden Betriebskosten, die unmittelbar mit dem Betrieb des Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugs in Zusammenhang stehen.
Andere Fahrzeugkosten, die nicht dem unmittelbaren Betrieb des Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugs dienen, z.B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder sind nicht in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Hier ist ein separater geldwerter Vorteil zu erfassen, soweit diese Kosten nicht mit einer dienstlichen Fahrt in Zusammenhang stehen und vom Arbeitgeber übernommen werden.
Nach dem unmittelbaren Wortlaut von § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG 2019 muss ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Plug-in-Hybrid) darüber hinaus zwingend die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Danach darf der geldwerte Vorteil nur dann zur Hälfte angesetzt werden, wenn das Fahrzeug entweder
1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat
oder
2. die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
Ob das Hybridelektrofahrzeug diese Voraussetzungen erfüllt, richtet sich nach der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG bzw. aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
Aktuell erfüllt ein nicht unbeträchtlicher Anteil der am aktuellen Automarkt erhältlichen Hybridelektrofahrzeuge insbesondere die Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von 40 Kilometern nicht bzw. nur knapp. Darüber hinaus handelt es sich bei den derzeit angebotenen Hybridelektrofahrzeugen im Wesentlichen um die hochpreisigen Premiummodelle der jeweiligen Baureihen. Aus diesem Grunde bleibt abzuwarten, ob die steuerliche Neuregelung bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen eine nennenswerte Rolle in der Lohn- und Gehaltsabrechnung spielen wird oder nicht.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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