29.02.2016 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Gewinnspiele sind ein beliebtes Mittel, um Adressmaterial für die Werbung zu erhalten. Hier existiert natürlich auch eine Reihe von Dienstleistern, die solche Adressen vermitteln. Es hat sich bereits herumgesprochen, dass ohne eine ordnungsgemäße Einwilligung etwa die Verwendung von E-Mail-Adressen sehr gefährlich sein kann. Egal ob Neukundengewinnung oder Bestandskunden: für die Werbung per E-Mail benötigt man eine Einwilligung. Dies gilt auch im Bereich B2B.
Die Gerichte stellen jedoch spezifische Anforderungen an die Einwilligungsklauseln. Unter anderem muss für den Einwilligenden erkennbar sein, wem gegenüber er seine Einwilligung erteilt.
Das OLG Frankfurt am Main hatte jetzt über eine entsprechende Klausel zu urteilen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte gegen einen Internetdienstleister, der entsprechende Gewinnspiele veranstaltete, um die Adressen sodann weiterzugeben. Folgende Klauseln wurden verwendet:
1. [ ] Ich bin einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich postalisch oder telefonisch oder per E-Mail/SMS über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier:
2. [X] Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die Planet49 GmbH, nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches Planet49 eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. (...).
Die Betroffenen mussten vor Abgabe der Einwilligungserklärung die Liste mit 59 vorgestellten Unternehmen auf Unterseiten aufrufen, prüfen, von welchem Unternehmen keine Werbung gewünscht war und sodann bei diesen Unternehmen den "Abwählen"- Butten anklicken ("Opt-out").
Schon in I. Instanz hatte das LG Frankfurt beanstandet, bei der ersten Klausel erkenne der Betreffende nicht rechtzeitig, welche Sponsoren von der Einwilligung umfasst seien. Dies werde erst deutlich, wenn der Teilnehmer weitere Unterseiten aufrufe. Auch in II. Instanz vermissten die Richter die notwendige Überschaubarkeit und Verständlichkeit. Zwar konnte der Gewinnspielteilnehmer auch Unternehmen aus einer Liste abwählen; diese Möglichkeit war in den Augen der Richter jedoch lediglich eine theoretische Option, da sie entsprechenden Aufwand erforderte. Einen solchen Aufwand würden Teilnehmer eines Gewinnspiels nicht betreiben. Eine Einwilligung auf einer solchen Basis sei nicht „in Kenntnis der Sachlage“ erfolgt, wie es die Rechtsprechung des BGH fordere.
Die Gestaltung der Einwilligungserklärung sowie der verlinkten Unternehmensliste ist vielmehr darauf angelegt, beim Verbraucher mit dem im Erklärungstext enthaltenen Hinweis zunächst den Eindruck zu erwecken, die werbenden Anrufer selbst bestimmen zu können, ihn dann nach Aufruf der verlinkten Liste aber mit einem unverhältnismäßig aufwendigen Auswahlvorgang zu konfrontieren in der Erwartung, dass der Spielteilnehmer unter diesen Umständen der – als Alternative angebotenen – g Auswahl von höchstens 30 Unternehmen durch die Beklagte zustimmen wird. Eine auf diese Weise erzeugte Einwilligungserklärung ist nicht "in Kenntnis der Sachlage" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben.
Sehr interessant waren die Ausführungen des OLG Frankfurt zu der zweiten Klausel. Diese sah eine Einwilligung für das Setzen von Cookies vor. Allerdings war die entsprechende Checkbox bereits angekreuzt. Die Richter gingen bei ihrer Entscheidung jedoch davon aus, dass eine ausdrückliche Einwilligung nicht erteilt werden müsse. Nach dem Urteil des OLG Frankfurt genügt es, wenn einer Cookie-Nutzung widersprochen werden kann, indem etwa ein vorangekreuztes Häkchen wieder entfernt werden muss. Ein Opt-In sei nicht erforderlich.
Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 TMG, die dem Nutzer ein Widerspruchsrecht gegen die Verwendung von Nutzungsdaten einräume, stelle sogar ausdrücklich klar, dass ein "Opt-out"-Verfahren ausreichend sei. Auch müsse der Nutzer nicht darüber informiert werden, dass er durch das Entfernen des Häkchens sein Widerspruchsrecht ausüben kann. Dies wisse ein durchschnittlicher Internetnutzer heutzutage.
Auch der Umstand, dass weitere Informationen über die Cookies und die Verwendung der Daten erst mittels eines Links erhältlich waren, sahen die Richter nicht als problematisch an. Informationen über die Hintergründe und die Tragweite der Einwilligung dürften durch einen deutlich gekennzeichneten Link vermittelt werden. Die Gestaltung kann zwar problematisch sein, wenn bereits die Einwilligungserklärung wichtige Punkte enthält, andere aber unterschlägt. Dies prüften die Richter hier jedoch nicht weiter. Auch war es nach deren Ansicht nicht erforderlich, darüber zu informieren, wer auf die Cookies zugreifen konnte. Das Gesetz verlange dies nicht. Die Grundsätze zu Einwilligungen belästigender Werbung seien hier nicht anwendbar.
Die Entscheidung ist nicht überraschend, soweit sie den Versuch des beklagten Unternehmens unterbindet, über lange Listen möglichst viele potentielle Kunden in die Lage zu versetzen, belästigende Werbung auf Basis einer solchen Einwilligung vornehmen zu können. Interessant ist die Entscheidung zur Cookie-Einwilligung. Hier ist noch vieles umstritten und unklar. Das OLG Urteil gibt nunmehr klare Anhaltspunkte dafür, wie eine Information zur Cookie-Nutzung ausgestaltet sein muss und welche Anforderungen an die Einwilligung gestellt werden.
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