29.03.2016 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nachdem die ersten sonnigen Tage des Jahres ins Land gezogen sind, denkt der ein oder andere schon mal wieder ans Grillen – zum Ärger so manchen Nachbars.
Denn um den Rauch, der in das Schlafzimmer oder die im Garten aufgehängte Wäsche der Nachbarn zieht sowie um die mit dem Grillen häufig einhergehende ausgelassene Stimmung, die bis spät in die Nacht zu hören ist, kommt es in Deutschland immer wieder zum Nachbarschaftsstreit.
Haben Sie schon einmal nachgezählt, wie oft Sie im Jahr grillen? Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied im Jahr 1996, dass es erlaubt sei, jährlich 20-25mal zu grillen, wenn dies nicht länger als zwei Stunden dauere und nicht über 21 Uhr hinaus ginge (Aktenzeichen 3C 545/96).
Im Vergleich zu den Entscheidungen an anderen Gerichten fiel dieses Urteil recht großzügig aus; das Amtsgericht Bonn urteilte am 29.04.1997, dass von April bis September einmal im Monat gegrillt werden dürfe, wenn den Nachbarn 48 Stunden vorher Bescheid gegeben würde (Aktenzeichen 6 C 545/96).
Letzterem Urteil lag die Beschwerde der Mieter einer Dachgeschosswohnung eines Mehrfamilienhauses zugrunde. Diese hatten die Miete gekürzt, weil sie sich durch das Grillen anderer Mieter mit fossilen Brennstoffen durch die Rauchgase und lärmintensives Feiern belästigt fühlten.
Das Gericht entschied, dass die Vermieterin auf die Mitmieter der Dachgeschossbewohner einzuwirken habe, damit diese sich auch an die beschlossene Regelung und Ankündigungsfrist halten. Diese hätten allerdings keinen Anspruch darauf, dass auf fossile Brennstoffe verzichtet werde. Die rechtzeitig angekündigte Mietminderung sei allerdings gerechtfertigt gewesen.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Urteilen nicht die Vorfreude aufs Grillen genommen haben. Vielleicht laden Sie die Nachbarn zum ersten Grillen einfach ein, dann empfinden diese den Grillgeruch möglicherweise sogar als angenehm.
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