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Einheitliches Qualifizierungsniveau für Baumaschinenführer

29.10.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie.

ZUMBau führt Prüf- und Prüfstättenanforderungen für Fahrer von Aufschluss- und Brunnenbohrgeräten ein

Ausbildungsstätten können ab sofort ihre Anerkennung als Prüfungsstätte in der Maschinenkategorie „Aufschluss- und Brunnenbohrgeräte“ beim Zulassungsausschuss für Prüfungsstätten (ZUMBau), der gemeinsam vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes getragen wird, beantragen. Die Qualitätsanforderungen sind nach dem gleichen Modell wie bei den zuvor bereits eingeführten Standards für die Tätigkeiten Turmdrehkranführer, Bagger- und Laderfahrer, Teleskopfahrer, Fahrer von Großdrehbohrgeräten und Rammen, Longfrontbaggerfahrer und Abbruchbaggerfahrer sowie Straßenfertigerfahrer entwickelt worden.

Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung an einer anerkannten Prüfungsstätte ist der Prüfling „Geprüfter Fahrer von Aufschluss- und Brunnenbohrgeräten“. Er erhält einen Befähigungsnachweis und eine Checkkarte durch die anerkannte Prüfungsstätte. Der Befähigungsnachweis soll dem Unternehmer übergeben werden, der seinerseits damit dokumentiert, dass er seiner „gesetzlichen“ Unterweisungspflicht nachgekommen ist. Die Checkkarte soll der „Geprüfte Fahrer von Aufschluss- und Brunnenbohrgeräten“ auf der Baustelle mit sich führen.

ZUMBau tritt für ein einheitliches Qualifizierungsniveau von Personen ein, die mit dem selbständigen Führen von Maschinen im Baubereich beauftragt werden sollen, und entwickelt auf Basis der Verbändevereinbarung zwischen Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie gemeinsam mit der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) für alle Maschinenkategorien Mindestanforderungen an Prüfinhalte und Prüfstätten sowie einheitliche Befähigungsnachweise und Checkkarten. Die BG BAU entsendet ihre technischen Aufsichtsbeamten nur noch zu Prüfungsausschüssen, sofern vorgenannte Regelungsinhalte als Mindestanforderungen eingehalten sind.

 

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