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Eingetragene Lebenspartnerschaften werden steuerlich nun wie Ehepartner behandelt

03.11.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz.

Ab dem 1. November 2015 übermitteln die Meldebehörden nun auch bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, die sich im Standesamt das „Ja-Wort“ geben, die für die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale relevanten Informationen, wie den Familienstand, das Datum der Gründung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft und die Steuer-Identifikationsnummer der Partner.

Hierdurch wird automatisch, wie auch bei Eheschließungen, die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV gebildet und dem Arbeitgeber für den Abzug der monatlichen Lohnsteuer zur Verfügung gestellt.

Wird eine andere „familiengerechte“ Steuerklassenkombination, etwa III/V, V/III oder IV/IV mit Faktor gewünscht, kann dies beim Finanzamt beantragt werden.

Ist jedoch nicht gewünscht, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft oder Ehe dem Arbeitgeber bekannt wird, so kann jederzeit die ungünstigere Steuerklasse I beantragt werden. Dies ist bereits schon vor dem Eintrag der Lebenspartnerschaft bzw. der Eheschließung möglich. Die automatische Vergabe der Steuerklasse IV/IV und die Übermittlung an den Arbeitgeber wird so unterdrückt, so dass Rückschlüsse auf den Familienstand nicht mehr möglich sind.

Anträge zur Änderung der Lohnsteuerklassen müssen beim Finanzamt eingereicht werden und sind im Finanzamt oder unter www.lfst-rlp.de/vordrucke (Lohnsteuer) erhältlich.




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