14.03.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Bauen und Umbauen, Sanieren und Renovieren ist teuer. Deshalb wollen manche Bauherren die Sozialversicherungsbeiträge, Umsatz- und Einkommensteuer sparen und vereinbaren mit Handwerkern oder Architekten, dass die Bezahlung ihrer Leistungen ohne formale Rechnung erfolgt. Doch dieses Handeln an den öffentlichen Kassen vorbei dient der Vorbereitung einer Steuerhinterziehung und verstößt zudem gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.
Die Auswirkungen auf die Vergütungs- und Gewährleistungsansprüche der beteiligten Parteien haben zahlreiche Richter beschäftigt. So vertrat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken wie auch das OLG in Naumburg, Hamm und Oldenburg die Auffassung, eine derartige Vereinbarung mache den Vertrag nichtig und erlaube daher weder vertragliche Schadensersatzansprüche noch Ansprüche wegen Mängeln. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah dies anders (Entscheidung vom 21.12.2000, Az. VII ZR 192/98). Nichtigkeit liege nur vor, wenn die Parteien den Inhalt ohne Schwarzgeldabrede nicht gewollt hätten und die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Vertrages sei. Aber der Hauptzweck eines Architekten- oder Bauvertrags sei auf die Errichtung des vereinbarten Werks gerichtet. Damit mache die nichtige Vereinbarung, keine Rechnung zu stellen, nicht auch den gesamten Vertrag nichtig, sondern sei lediglich die Schwarzgeldabrede selbst unwirksam. Folglich behalte der Bauherr alle Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche und der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch.
AnzeigeTrotz der zahlreichen Kritik hat der BGH seine bestellerfreundliche Auffassung mit seinen beiden Entscheidungen vom 24.04.2008 zur Ingenieurhaftung (Az. VII ZR 140/07) sowie zum Bauvertrag (Az. VII ZR 42/07) untermauert. Denn – unabhängig von der möglichen Nichtigkeit durch Steuerhinterziehung – könne sich der Unternehmer den Ansprüchen wegen Mängeln bereits nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht entziehen. Der Unternehmer oder Planer haftet daher für seine mangelhaften Leistungen.
Dem ist nun das OLG Schleswig (21.12.2012, Az. 1U 105/11) entgegengetreten: In der Vereinbarung „ohne Rechnung“ sei die Vorbereitung einer verbotenen Steuerhinterziehung zu sehen. Wenn jedoch ein entscheidender Bestandteil des gegenseitigen Vertrags wie die Preisabrede nichtig sei, wirke sich dies auf den gesamten Vertrag aus und führe dazu, dass dem Auftraggeber keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen – auch nicht aus Treu und Glauben. Andernfalls würde der Zweck des gesetzlichen Verbots durch das Schwarzarbeitsgesetz umgangen werden. Der Auftraggeber würde kein Risiko tragen, obwohl die beabsichtigte Steuerhinterziehung gerade seinem Preisvorteil diene. Keine der Parteien erscheint schutzwürdig. Es liege daher kein widersprüchliches Verhalten vor, wenn sich der Unternehmer auf die Nichtigkeit des Vertrags berufe. Schließlich würde man sonst den Parteien, die sich durch die Schwarzgeldabrede bewusst außerhalb der Rechtsordnung gestellt haben, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu billigen. Dies sei erkennbar durch das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung nicht gewollt.
„Wie auch immer sich die Rechtsprechung weiter entwickelt: Das Thema schien bislang geklärt, jetzt ist es erneut in Bewegung geraten“, erklärt Stefan Reichert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis. „Den Parteien sollte allerdings bewusst sein, dass sie ohne Rechnung die Nichtigkeit des gesamten Vertrags in Kauf nehmen. Dies führt im Zweifel zum Verlust sämtlicher Vergütungs- und Gewährleistungsansprüche. Bereits gezahlte Vergütung kann vom Bauherrn zurückgefordert werden. Das kann also teuer werden.“
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