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Eigentümergemeinschaft zahlungsunfähig

10.07.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Hanno Musielack.

Wer gibt die eidesstattliche Versicherung ab?

Bekanntermaßen haben der Bundesgerichtshof im Jahre 2005, als dann der Gesetzgeber in Folge im Jahre 2007, der Eigentümergemeinschaft eine eigene Teilrechtsfähigkeit zuerkannt und im Übrigen in der gesetzlichen Novellierung das gemeinschaftliche Vermögen als solches anerkannt.

Der BGH hat sich nun mit Beschluss vom 22.09.11 zur Frage geäußert, inwieweit deshalb im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen die Eigentümergemeinschaft als Verband der Verwalter berechtigt und verpflichtet sei, die eidesstattliche Versicherung für die Eigentümergemeinschaft abzugeben.

Er bejahte dies mit dem Hinweis darauf, dass die Wahrnehmung der Interessen der Gemeinschaft in einem gegen selbige gerichteten Vollstreckungsverfahren zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Verwalters gehöre. Wenn also Rechnungen nicht bezahlt werden könnten, weil kein Geld auf dem Konto der Gemeinschaft sei, dann müsse ggf. der Verwalter für die WEG die eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgeben.

Wohl gemerkt: Es geht nicht um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für einzelne Eigentümer (BGH v. 22.09.11, AZ: 1 ZB 61/10, veröffentlicht in WM 2012, 339 ff.).

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