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Eckpunkte zur Erbschaftsteuer enttäuschen - BMF muss nachbessern

03.03.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: IDW.

Die jüngst bekanntgewordenen Eckpunkte des BMF zur Neuregelung der Erbschaftsteuer nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) haben große Aufregung in Wirtschaft und Beraterschaft hervorgerufen. Die als „minimalinvasiv“ angekündigten Änderungen sind halbherzig und sorgen auch für neue Unsicherheiten.

„Die Neuregelungen müssen nicht nur verfassungskonform, sondern vor allem auch praktisch handhabbar sein“, fordert Manfred Hamannt, geschäftsführender Vorstand des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW). „Die Eckpunkte müssen noch einmal kritisch hinterfragt und überarbeitet werden, bevor sie in einen Gesetzesentwurf einfließen. Da muss das Ministerium nachbessern“, führt er weiter dazu aus.

Das IDW sieht in einigen Punkten dringenden Nachbesserungsbedarf und hat dazu folgende eigene Vorschläge entwickelt:

  • Abgrenzung des begünstigten Vermögens

    Die bisherige Definition von Verwaltungsvermögen sollte beibehalten werden, da das Bundesverfassungsgericht Definition und Umfang des Verwaltungsvermögens nicht beanstandet hat. Das Verwaltungsvermögenskonzept hat sich inzwischen in der Praxis eingespielt. Die neue Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen nach dem „Hauptzweck“ der unternehmerischen Tätigkeit führt zu neuen Problemen und Fragen. So ist z.B. unklar, wie festgestellt werden kann, ob Geldvermögen überwiegend dem Hauptzweck des Unternehmens dient.

  • Bedürfnisprüfung

    Die Grenze, ab der bei der Übertragung von Unternehmen eine Bedürfnisprüfung durchgeführt werden muss, bleibt mit nur 20 Mio. € je Erwerb weit hinter dem Vorschlag des Bundesverfassungsgerichts von 100 Mio. € (gemäß Gesetzentwurf aus dem Jahr 2005) zurück. Nach heutigen Verhältnissen müsste dieser Grenzwert sogar auf 130 bis 140 Mio. € angehoben werden. Auch sollte diese Grenze nicht wie eine Freigrenze, sondern wie ein Freibetrag wirken: nur für den übersteigenden Teil des Unternehmenswerts muss für eine Verschonung die Bedürfnisprüfung bestanden werden, für den darunterliegenden Anteil sollte die Verschonung unter den sonstigen Voraussetzungen stets gewährt werden. Auf keinen Fall darf das sonstige Privatvermögen in die Bedürfnisprüfung einbezogen werden. Dies führt zu ungerechten Verzerrungen, weil so „sparsame“ Erben oder Beschenkte im Vergleich zu vermögenslosen benachteiligt werden.

  • Bewertung

    Durch die Eckpunkte des BMF gewinnt die Bewertung von Unternehmen verstärkt an Bedeutung. Um den tatsächlichen Wert des erworbenen Unternehmens ermitteln zu können, sollten Verfügungsbeschränkungen, die auf den Unternehmensanteilen lasten, wertmindernd berücksichtigt werden, was bislang nicht der Fall ist.

  • Lohnsummenregel

    Für die Prüfung, ob ein Betrieb von der Lohnsummenregel befreit werden kann, sollte weiter an der Anzahl der Arbeitnehmer festgehalten werden. Stellte man stattdessen auf den Unternehmenswert i.H.v. 1 Mio. € als Grenze ab, ließe sich für Zwecke der Lohnsummenregel, die vor allem dem Arbeitsplatzerhalt dienen soll, kein Zusammenhang zur Anzahl der zu schützenden Arbeitsplätze herstellen.

Hamannt fasst zusammen: „Die Änderungsvorschläge des IDW bewegen sich im Rahmen des Bundesverfassungsgerichtsurteils, vermeiden zusätzliche Unsicherheiten und berücksichtigen das Schutzinteresse der Unternehmen.“

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