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Duldung einer Abwassertransportleitung auf Grundstück

11.06.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verwaltungsgericht Hannover.

12. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover lehnt den gegen eine entsprechende Verfügung des Landkreises Holzminden gerichteten Eilantrag ab.

Tatbestand:

Der zuständige Wasserverband plant den Bau einer Abwassertransportleitung von Brevörde nach Holzminden. Für den Verlauf der Leitung nach Querung der Weser in Höhe des Ortskerns von Brevörde hat der Verband drei Varianten geprüft und sich dann für die Variante entschieden, die über das Grundstück der Antragstellerin verläuft, die damit nicht einverstanden ist. Daraufhin ordnete der Landkreis Holzminden die Duldung der Verlegung der Abwassertransportleitung an, weil es sich bei dieser Variante um die zweckmäßigste handle.

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Dagegen wendet sich die Antragstellerin, Eigentümerin eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das im Überschwemmungsgebiet der Weser liegt, im Wesentlichen mit der Begründung, die Leitung sei nicht erforderlich, weil die Kläranlage in Brevörde nicht ausgelastet sei. Die Leitung werde letztlich nur deswegen gebaut, weil ein in der Ortschaft Glesse ansässiger Frischkäsehersteller Engpässe befürchte. Dieser könne aber verpflichtet werden, für eine Vorklärung seines Abwassers zu sorgen. Außerdem könne die Leitung auch entsprechend der anderen Varianten verlegt werden. Dadurch entstünden zwar Mehrkosten, die aber im Vergleich zu der Beeinträchtigung ihres Grundstücks nicht erheblich seien.

Entscheidungsgründe:

Dem ist das Gericht nicht gefolgt: Die geplante Abwasserleitung sei zur Abwasserbeseitigung erforderlich, da sie sich gemessen an wasserwirtschaftlichen Zwecken als vernünftig und sinnvoll darstelle. Die Abwassertransportleitung solle nicht nur die Abwässer des ortsansässigen Frischkäseherstellers entsorgen, sondern langfristig auch die Wirtschaftlichkeit und Flexibilität des Abwasserbeseitigungssystems verbessern. Dies sei nicht zu beanstanden, da es grundsätzlich im Gestaltungsermessen des Abwasserbeseitigungspflichtigen liege, für welche Art der Abwasserbeseitigung und für welches technische System er sich entscheide. Das Vorhaben lasse sich auch nicht in anderer Weise ebenso zweckmäßig durchführen. Die ursprünglich in die Planungen einbezogenen Leitungsvarianten würden wegen des fortschreitenden Kiesabbaus ihren Zweck nicht für die erwartete Nutzungsdauer der Transportleitung erfüllen und darüber hinaus einen erheblichen Mehraufwand verursachen. Außerdem habe die Antragstellerin keine Nachteile dargelegt, die über die Erdarbeiten auf ihrem Grundstück, das nur als Weideland genutzt werden könne, hinausgingen.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom13.05.2013, AZ 12 B 2875/13 (in Auszügen)

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