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Düsseldorfer Raucher muss Wohnung räumen

09.07.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutscher Mieterbund.

Mieterbund: Rauchen in der Wohnung bleibt weiter erlaubt.

"Rauchen in der Mietwohnung verstößt nicht gegen den Mietvertrag und bleibt weiterhin erlaubt. Das hat das Landgericht Düsseldorf (21 S 240/13) heute ausdrücklich bestätigt", erklärte er Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten.

Das Gericht verurteilte den 75-jährigen Düsseldorfer Rentner zur Räumung der Wohnung, weil der seine Wohnung unzureichend gelüftet, Aschenbecher nicht geleert und nicht verhindert hat, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zog. Da er trotz mehrerer Abmahnungen sein falsches Lüftungsverhalten nicht geändert hat, war die Kündigung des Vermieters berechtigt, muss der 75-jährige jetzt seine Wohnung räumen.

Siebenkotten: "Rauchen in der Wohnung ist grundsätzlich erlaubt und kann nicht verboten werden. Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, das hat schon vor Jahren der Bundesgerichtshof so entschieden (BGH VIII ZR 124/05). Raucher müssen aber den Zigarettenqualm über die Fenster nach draußen weglüften, nicht ins Treppenhaus.

Dagegen kann das Rauchen in Gemeinschaftsräumen, dazu gehören auch Hausflur und Treppenhaus, vom Vermieter verboten werden."

Auch das Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Der Balkon gehört zur Wohnung, ist mitgemietet. Außerdem darf auch im Freien geraucht werden. Beeinträchtigungen durch Zigarettenimmissionen müssen grundsätzlich hingenommen werden. Allerdings kann übermäßiges oder sehr starkes Rauchen auf dem Balkon die Mieter in der darüber liegenden Wohnung zu einer Mietminderung berechtigen, wenn die Nutzung ihres Balkons oder das Lüften ihrer Wohnung durch den heraufziehenden Qualm nahezu unmöglich gemacht wird.

AG Rathenow (4 C 300/13):
Nachbarn klagten gegen ein Raucherehepaar. Sie fühlten sich durch den heraufziehenden Zigarettenqualm vom Balkon unter ihnen gestört. Mit ihrer Klage wollten sie ein Rauchverbot erreichen für die Zeiten zwischen 7 und 8 Uhr, 10 und 11 Uhr, 13 und 15 Uhr sowie zwischen 17 und 19 Uhr und zwischen 20 und 22 Uhr. Das Gericht wies die Klage ab. Wenn – wie hier – 12 Zigaretten am Tag auf dem Balkon geraucht werden, sei das keine übermäßige Belastung für die Nachbarn.

LG Hamburg (311 S 92/10): Die direkt unter eine Mietwohnung lebenden Nachbarn rauchten täglich in der Zeit zwischen 7 Uhr morgens und 23 Uhr abends stündlich zwei Zigaretten auf ihrem Balkon. Bei normalen Witterungsverhältnissen zog der Rauch nach oben, verfing sich hier in der Dachgaube des Mieters und drang bei geöffnetem Fenster sogar in die Mieterwohnung ein. Die betroffenen Mieter konnten die Miete um 5 Prozent mindern. Das Rauchverhalten der Nachbarn stelle einen erheblichen Mangel für die in der Dachgeschosswohnung lebenden Mieter dar.

LG Berlin (67 S 307/12): Weil immer wieder bei geöffnetem Fenster oder geöffneter Balkontür Zigarettenrauch in die Mietwohnung zog, weil der Nachbar der darunter liegenden Wohnung auf seinem Balkon "ständig" rauchte, gestatteten die Berliner Richter den Mietern eine Mietminderung von 10 Prozent.

Siebenkotten: "Rauchen in der Mietwohnung wird immer mehr zum Streitpunkt zwischen Nachbarn. Bisher ist die Rechtsprechung aber eindeutig. Rauchen in der Wohnung oder auf dem Balkon kann nicht verboten werden, auch nicht per Formularmietvertrag. Raucher müssen aber natürlich Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen und beispielsweise regelmäßig lüften. Bei extremem Rauchen auf dem Nachbarbalkon kommt eine Mietminderung in Betracht."


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