18.03.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Wie das geht und was dabei zu beachten ist, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Im Frühling den Garten neugestalten, vielleicht eine Terrasse anlegen, das Grundstück ebnen oder den Hof pflastern: Viel Arbeit, bei der die Unterstützung von Profis hilfreich sein kann. Und wer Fachunternehmen beispielsweise für Aushub- und Erdarbeiten, Pflanz- und Pflasterarbeiten oder umfangreiche Arbeiten zur Gartengestaltung beauftragt, kann einen Teil der Kosten in seiner Steuererklärung als Handwerkerleistung angeben.
Bis zu 20 Prozent der Lohnkosten lassen sich für solche Arbeiten steuerlich geltend machen, jedenfalls bis zur Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr. Ob ein Garten neu angelegt oder ein vorhandener Garten lediglich umgestaltet wird, spielt dabei keine Rolle.
Zwei Bedingungen müssen für die Gewährung steuerlicher Vorteile für Handwerkerleistungen allerdings erfüllt sein:
Gut zu wissen: Handwerkerkosten lassen sich auch für Ferienhäuser oder Schrebergartenlauben absetzen, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind. „Und im Gegensatz beispielsweise zu außergewöhnlichen Belastungen werden Handwerkerleistungen nicht erst vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sondern wirken sich unabhängig von der Einkommenshöhe für alle gleichermaßen aus“, betont VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel. Somit profitieren Steuerzahler/innen mit niedrigeren Einkommen davon ebenso wie solche mit höheren Einkommen.
Ist der Garten einmal angelegt und soll in einem guten Zustand bleiben, gibt es immer viel zu tun. Zahlreiche Berufstätige oder auch ältere Menschen holen sich für die regelmäßig anfallenden Gartenarbeiten wie Rasen mähen, Unkraut jäten oder Hecken schneiden Hilfe von einem Gärtner oder einer Gärtnerin. Und die Kosten dafür können sie als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier beteiligt sich das Finanzamt mit 20 Prozent, aber hierfür können sogar bis zu 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Genau wie bei Handwerkerleistungen erkennt das Finanzamt nur Rechnungen über Dienstleistungen an, wenn diese unbar beglichen wurden und ein Zahlungsbeleg zum Beispiel für die Überweisung vorliegt. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden – denn für Materialkosten gibt es keine Steuervergünstigung.
Viele Menschen nehmen im Frühjahr Schrubber, Besen und Putzmittel zur Hand, um den eigenen Haushalt auf Vordermann zu bringen. Manche engagieren aber auch einen professionellen Dienstleister, der die Reinigungs- und Pflegearbeiten übernimmt. Da diese Tätigkeiten regelmäßig im Haushalt anfallen und auch von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten, lassen sich die Ausgaben für den Profi als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. Und zwar nicht nur für den klassischen Frühjahrsputz.
Hierfür gilt Folgendes: 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Maschinenkosten können steuerlich geltend gemacht werden, insgesamt bis zu 4.000 Euro im Jahr. Auch Verbrauchsmittel wie das Putzzeug der Reinigungskraft oder das Streugut für den Winterdienst sind absetzbar. Materialkosten werden dagegen nicht berücksichtigt, deshalb sollten die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Außerdem gilt auch hier: Die Rechnungssumme immer überweisen, also unbar begleichen, denn das Finanzamt erkennt keine Barzahlung an.
Bild: cottonbro (Pexels, Pexels Lizenz)
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