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Dienstwagenbesteuerung: Werbungskostenabzug für vom Arbeitnehmer getragene Benzinkosten

09.03.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In der lohnsteuerlichen Praxis kommt es zunehmend vor, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer angesichts immer höher werdender Aufwendungen an den Kosten für den Firmenwagen beteiligen. Einiges gibt es dabei jedoch zu beachten.

Dies erfolgt teilweise über unmittelbare Zuzahlungen, die von den Arbeitnehmern eingefordert werden, oder über Entgelte, die den Arbeitnehmern in Rechnung gestellt werden.

Steuerlich nicht unproblematisch sind Kostenanteile, die die Arbeitnehmer direkt und unmittelbar selbst zu tragen haben, z.B. die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Kraftstoffkosten ganz oder teilweise zu übernehmen.

BFH-Urteil vom 18.10.07, VI R 57/06

Bereits mit BFH-Urteil vom 18.10.07, VI R 57/06, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten berück-sichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermit-telt wird. Ein Werbungskostenabzug kommt dagegen nicht in Betracht, wenn der Nutzungs-vorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird.

Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 04.12.14

Mit Urteil vom 04.12.14, 12 K 1073/14 hat sich das Finanzgericht Düsseldorf erneut mit die-ser kniffligen Rechtsfrage auseinandersetzen müssen.

Im hier streitigen Sachverhalt stellte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung. Der Arbeitnehmer musste jedoch die gesamten Kraftstoffkosten aus eigener Tasche bezahlen, also sowohl die Benzinkosten für Privatfahrten als auch die Benzinkosten für alle beruflichen Fahrten. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung wollte der Arbeit-nehmer die von ihm getragenen Kosten steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt ver-weigerte jedoch die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen des Arbeitnehmers, weil das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden ist.

Die Entscheidung des Finanzgerichts

  1. Werbungskostenansatz für berufliche Fahrten
    Das Finanzgericht stellte in seinem Urteil klar, dass der im Rahmen der 1 %-Regelung ermit-telte Betrag nur den für die Privatfahrten als Einnahme anzusetzenden Wert betrifft. Daher kommt eine Kürzung des geldwerten Vorteils wegen betrieblicher Fahrten nicht in Betracht. Weil das vom Arbeitnehmer vorgelegte Fahrtenbuch nicht den von der Rechtsprechung kon-kretisierten Anforderungen entsprach, hat das Finanzamt die Anerkennung zu Recht verwei-gert. Das Finanzgericht kam jedoch zu der Erkenntnis, dass die vom Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten als Werbungskosten abziehbar seien. Dies wird damit begründet, dass die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten vom Arbeitnehmer zur Erzielung von Einnah-men aufgewendet wurden. Die durch diese Einnahmen veranlassten Werbungkosten sind nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG stets als allgemeine Werbungskosten abzugsfähig. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs gilt dies nicht nur, wenn der Arbeit-nehmer ein Fahrtenbuch führt, sondern auch bei der pauschalen 1 % - Regelung.
  2. Werbungskostenansatz für berufliche Fahrten
    Darüber hinaus billigte das Finanzgericht dem Arbeitnehmer auch den Werbungskostenansatz für die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten zu. Auch diese Aufwendungen sind als Werbungskosten abziehbar, weil sie vom Arbeitnehmer zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden. Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass der Werbungskostenabzug nicht allein deshalb verweigert werden kann, weil der geld-werte Vorteil nicht nach der Fahrtenbuchmethode, sondern pauschal nach der 1 % - Regelung ermittelt wurde.

Auswirkungen für die Praxis

Ob das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf einer möglichen Revision durch den Bundesfi-nanzhof standhalten wird, ist unklar. Gleichwohl ist zweifelhaft, ob die Finanzverwaltung dieses Urteil anerkennt. Im Gegensatz zur BFH-Rechtsprechung ist die Rechtsprechung der Finanzgerichte für die Finanzverwaltung nicht bindend. Um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie Ihren Arbeitnehmern nahelegen, in vergleichbaren Fällen unbedingt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach Maßgabe von R 8.1 Absatz 9 LStR zu führen. Danach sind für dienstliche Fahrten grundsätzlich die folgenden Angaben erforder-lich:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit
  • Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner

Nach Ansicht des Autors besteht in vergleichbaren Fällen zwingender Handlungsbedarf, weil im Zweifelsfall den Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil in voller Höhe zugerechnet wird, obwohl die Arbeitnehmer in nicht unerheblichem Umfang Eigenanteile zu tragen haben.

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