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Dienstwagenbesteuerung: Neues BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen (1/2)

11.10.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Bundesfinanzhof hat bereits mit den beiden BFH-Urteilen vom 30.11.16, VI R 49/14 und VI R 2/15 die lohnsteuerlichen Rahmenbedingungen von Eigenanteilen der Arbeitnehmer bei der Dienstwagenbesteuerung neu geregelt. Danach wirken sich Eigenanteile und Zuzahlungen grundsätzlich steuermindernd auf die Höhe des geldwerten Vorteils aus.

Im Gegensatz zur bislang vertretenen Rechtsauffassung stellen Eigenanteile und Zuzahlungen bei der Dienstwagenbesteuerung keine Werbungskosten der Arbeitnehmer dar. Es handelt sich vielmehr um negative Einnahmen. Hierbei mindern die Eigenanteile und Zuzahlungen der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil bereits auf der Einnahmenseite. Es handelt sich also nicht um Ausgaben des Arbeitnehmers, sondern um negative Einnahmen, was steuerlich jedoch grundsätzlich zum gleichen Ergebnis führt.

BMF-Schreiben vom 21.09.17

Mit BMF-Schreiben vom 21.09.17 hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass diese beiden Urteile allgemein angewendet werden dürfen.

Im Folgenden wird klargestellt, welche Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung vorliegen müssen.

Nutzungsentgelt

Wenn ein Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers im Rahmen des abgekürzten Zahlungsweges ein Nutzungsentgelt in Form von Zuzahlungen bzw. Eigenanteilen für

  • Privatfahrten
  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw.
  • Familienheimfahrten im Rahmen der doppelte Haushaltsführung

leistet, mindern diese Zuzahlungen den geldwerten Vorteil. Im Ergebnis ist nur der verbleibende Saldo der Lohnversteuerung zu unterwerfen.

Definition Nutzungsentgelt

Als Nutzungsentgelt sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte

  • nutzungsunabhängige Pauschalbeträge, z. B. Monatspauschalen
  • individuelle nutzungsabhängige Pauschalbeträge, z. B. Kilometerpauschalen
  • vom Arbeitnehmer ganz oder teilweise übernommene Leasingraten bzw.
  • ganz oder teilweise übernommene einzelne Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer

anzusehen.

Differenzierung der vom Arbeitnehmer getragenen Fahrzeugkosten

Bei den vom Arbeitnehmer selbst getragenen Fahrzeugkosten ist zu differenzieren, ob es sich um Fahrzeugkosten handelt, die dem unmittelbaren Betrieb des Fahrzeugs dienen, oder um andere Kosten, die nicht dem unmittelbaren Betrieb des Fahrzeugs dienen.

a. Fahrzeugkosten, die dem unmittelbaren Betrieb des Fahrzeugs dienen

Fahrzeugkosten, die dem unmittelbaren Betrieb des Fahrzeugs dienen, sind in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einzubeziehen.

Hierbei handelt es sich um

  • Treibstoffkosten
  • Wartungs- und Reparaturkosten
  • Kraftfahrzeugsteuer
  • Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen
  • Garagen-/Stellplatzmiete
  • Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen
  • Aufwendungen für die Wagenpflege/ -wäsche sowie
  • Kosten für Ladestrom.

b. Andere Fahrzeugkosten

Andere Fahrzeugkosten, also Kosten, die nicht dem unmittelbaren Betrieb des Fahrzeugs dienen, sind hingegen nicht in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einzubeziehen.

Dazu zählen insbesondere

  • Fährkosten
  • Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren)
  • Parkgebühren
  • Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen sowie
  • Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.

Soweit derartige Kosten vom Arbeitnehmer getragen werden, sind diese nicht als Nutzungsentgelt anzusehen und dürfen den geldwerten Vorteil entsprechend nicht mindern.

Fortsetzung folgt!


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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