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Die „Tumultabstimmung“ – Feststellung der Abstimmungsergebnisse?

14.12.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

In einer durchaus beachtenswerten Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 13.04.10 (NZM 2010, 750 ff.) musste sich das Gericht mit der Frage befassen, ob die durch den BGH zulässige sog. „Substraktions-Methode“ zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in einer von Tumult und Chaos gezeichneten Eigentümerversammlung angewendet werden konnte.

Zur Erinnerung:

Bei hinreichend klaren Abstimmungsverhältnisses genügt es, wenn der Versammlungsleiter zunächst die Ablehnungen aufnimmt und aus der rechnerischen Gegenermittlung dann ein positives Abstimmungsergebnis herleitet und verkündet. Der BHG hat aber schon damals darauf Wert gelegt, dass dies nur bei klaren und eindeutigen Abstimmungsverhältnissen möglich sei. In der hier zur Debatte stehenden Versammlung ging es um die Anwesenheit von rund 60 – 70 Eigentümern und der Tatsache, dass die organisatorischen Randbedingungen durch das ständige Kommen und Gehen einzelner Eigentümer und anderer Verhaltensangespanntheiten nicht zur hinreichenden Verlässlichkeit der anwesenden Eigentümer führte. Deshalb sei in der zwischen Tumult und Chaos schwankenden Stimmung, nach Ansicht des Gerichts, eine hinreichende Verlässlichkeit zur Anwendung der Subtraktions-Methode nicht gegeben.


FAZIT für den Verwalter:

Insbesondere bei Großeigentümergemeinschaften muss Wert auf einen ordnungsgemäßen Rahmen gelegt werden, in dessen verlässliche Zählergebnisse auch bei Anwendung der Subtraktions-Methode möglich sind, was jedenfalls dann nicht gegeben sein kann, wenn die Teilnehmerzahl durch Abwanderung oder Zuwanderung einzelner Eigentümer ständig schwankt.

Quelle: Hanno Musielack, Rechtsanwalt, -Fachanwalt-
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