31.03.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Interhyp AG.
Allerdings: 53 Prozent legen auch Wert auf Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe und 41 Prozent ist die medizinische Versorgung vor Ort wichtig. "Viele Immobilieninteressenten streben heute die bestmögliche Verbindung zwischen einem urbanen und einem ländlichen Lebensstil an", sagt Michiel Goris, Vorstandsvorsitzender der Interhyp AG, Deutschlands größtem Vermittler privater Baufinanzierungen.
Bei der neu entdeckten Landlust der Deutschen spielt die Flucht vor allen möglichen Arten von Lärm wie etwa Bau-, Straßen- oder Partykrach eine wichtige Rolle (61 Prozent). Ebenso der Wunsch, problemlos Haustiere halten zu können (42 Prozent). Demgegenüber geben aber auch 44 Prozent der Befragten an, sie legten großen Wert auf eine gute Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel. Andere Merkmale städtischer Infrastruktur wie nahegelegene Cafés und Restaurants (19 Prozent), die Autobahnanbindung (18 Prozent) oder die Nähe zu Schulen und Kindergärten (18 Prozent) werden ebenfalls als wichtig erachtet. Die Sehnsucht nach der Natur bewegt die meisten Bundesbürger folglich nicht dazu, bei den Vorzügen des Stadtlebens Abstriche zu machen.
Auch die Beliebtheit aller Ausstattungsmerkmale, die ein Stück Natur ins eigene Heim holen, deutet auf die Suche nach der optimalen Kombination von städtischem und ländlichem Lebensgefühl hin: 77 Prozent der Städter wünschen sich einen Garten, 47 Prozent halten ihn gar für unverzichtbar. Ein ähnliches Ergebnis bei Terrasse, Dachterrasse, Loggia und Balkon: 69 Prozent der Befragten wünschen sich eine solche Freiluftfläche, für 28 Prozent ist sie eine zwingende Voraussetzung.
Die von Interhyp in Auftrag gegebene Wohntraumstudie ist eine repräsentative Befragung von mehr als 2.000 Bundesbürgern.
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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