07.09.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..
Die Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber ist entscheidend bei der Einführung von Hinweisgebersystemen.
Dies erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA.
Der Betriebsrat hat eine entscheidende Funktion bei der Einführung von Hinweisgebersystemen. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Betriebsrat frühzeitig und umfassend über alle relevanten Informationen zur Einführung des Hinweisgebersystems zu informieren. Dies ermöglicht dem Betriebsrat die Überprüfung geplanter Maßnahmen und die Identifikation weiterer Beteiligungsrechte oder Aufgaben.
Die Mitbestimmung des Betriebsrats gilt in dem Rahmen, den das Hinweisgeberschutzgesetz den Arbeitgebern für die Gestaltung vorgibt. Da die Einrichtung einer internen Meldestelle gesetzlich vorgeschrieben ist, besteht hierbei keine Mitbestimmungspflicht. Dennoch können Entscheidungen wie die Wahl des Standorts der Meldestelle oder die Art der Berichterstattung mitbestimmungspflichtig sein. Auch das Verfahren zur Bearbeitung der Hinweise unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Dabei ist es von Bedeutung, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auch gelten, wenn eine interne Meldestelle von einem externen Dritten betrieben wird. Die Arbeitgeber dürfen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht umgehen, indem sie mitbestimmungspflichtige Maßnahmen auslagern. Auch bei der Einbeziehung von Dritten muss sichergestellt werden, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats weiterhin gewahrt bleiben. Besonders ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten, wenn das Hinweisgebersystem technische Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Arbeitnehmer vorsieht. Dieses Mitbestimmungsrecht greift, wenn solche technischen Mittel eingesetzt werden sollen. Selbst wenn die interne Meldestelle von einem externen Dritten betrieben wird, der eigene technische Einrichtungen nutzt, bleibt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen.
Gemäß dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat keine Mitbestimmung bei außerbetrieblichen Schulungen. Jedoch kann er durch Information, Anhörung und Beratung zur Gestaltung der Schulungsmaßnahmen beitragen. Bei betriebsinternen Schulungen hingegen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht und kann die Auswahl der Schulungsanbieter beeinflussen.
Es ist außerdem wichtig, dass das Unternehmen allen Mitarbeitern klare und leicht zugängliche Informationen zum firmeninternen Hinweisgebersystem bereitstellt. Dies kann beispielsweise über das interne Netzwerk oder betriebsinterne Schulungen erfolgen. Auch dabei sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu berücksichtigen.
Eine enge Zusammenarbeit mit dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ist besonders entscheidend, um einheitliche Regelungen im Unternehmensverbund sicherzustellen.
Bild: Coloures-Pic (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)
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