17.03.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Unternehmen, die im Bereich E-Commerce tätig sind, sind sich der Abhängigkeit von Rankings bewusst. Wer schlecht gerankt wird, hat kaum eine Chance einen akzeptablen Umsatz zu generieren. Dies gilt sowohl für Unternehmen, die ihre Waren auf Markplätzen, wie etwa Amazon, anbieten, genauso wie Unternehmen mit einem eigenen Shop, der in Vergleichsportalen eine Wertung erhält.
Dieser Umstand hat Online-Plattformen die Möglichkeit gegeben die AGB zu ihren Gunsten und mit sehr einseitigen Bedingungen zu Lasten der Händler, zu gestalten. Die P2B-Verordnung soll nun für faire Wettbewerbsbedingung sorgen. Die neue Verordnung betrifft somit Online-Vermittlungsdienste und zum Teil auch Online-Suchmaschinen.
Die P2B-Verordnung schreibt unter anderem vor, dass in den AGB ersichtlich sein muss, was dazu führen könnte, dass der Dienst vollständig oder teilweise eingeschränkt oder ausgesetzt wird. Außerdem besteht für Plattformbetreiber die Pflicht, die Nutzer*innen bei geplanten Änderungen der AGB zu informieren und die Änderungen dürfen erst nach einer angemessenen Frist von 15 Tagen umgesetzt werden. Sind an die AGB-Änderungen technische oder geschäftliche Anpassungen gebunden, ist eine längere Frist notwendig. Alle AGB, die den Bedingungen der PSB-Verordnung nicht entsprechen, sind ab dem 12. Juli 2020 nichtig.
Wie bereits oben erwähnt, haben Plattformbetreiber nun die Pflicht zu Ihren Entscheidungen einer Einschränkung oder Kündigung eine Begründung abzuliefern. Bei einer Vertragskündigung muss diese Begründung 30 Tage vor Wirksamwerden übermittelt werden.
In den AGB müssen künftig die Hauptparameter angegeben werden, die das Ranking bestimmen. Dieses Transparenzgebot gilt auch für Suchmaschinen.
Künftig müssen Anbieter*innen von Plattformen ein internes System für die Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer*innen zur Verfügung stellen. Dieses muss leicht zugänglich und kostenfrei sein. Außerdem muss eine Bearbeitung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sichergestellt werden. Sollte ein Fall durch ein internes Beschwerdemanagement nicht gelöst werden, sind die Plattform-Anbieter*innen zu Mediationsversuchen mit den Nutzer*innen verpflichtet. Daher muss die Online-Plattform mindestens zwei Mediatoren in den AGB benennen. Auch für die Mediatoren gelten bestimmte Regelungen. Diese müssen unparteiisch und unabhängig sein und ihre Mediationsdienste unverzüglich erbringen können.
Die P2B-Verordnung ist ein Schritt hin zu mehr Transparenz und Fairness. Die genauen Auswirkungen sind bis jetzt jedoch nicht abzusehen. Auch wie in einem Fall eines Verstoßes gegen die Verordnung umzugehen ist, ist noch unklar. Sanktionen sind in der Verordnung nicht vorgesehen und werden insbesondere in der ersten Zeit einige Gerichte beschäftigen.
Bild: bongkarn thanyakij (Pexels, Pexels Lizenz)
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Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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