25.03.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Aufgrund des sog. Zufluss-Prinzips ist grundsätzlich nur der Arbeitslohn der Lohnversteuerung zu unterwerfen, der vom Arbeitgeber tatsächlich ausgezahlt wird. Das gilt sowohl für laufenden Arbeitslohn als auch für sonstige Bezüge und betriebliche Sonderzahlungen, z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen und Sachbezüge.
Im Umkehrschluss braucht Arbeitslohn, der nicht zur Auszahlung kommt, grundsätzlich nicht der Lohnversteuerung unterworfen zu werden. Dies gilt sowohl bei gestundeten Beträgen als auch bei endgültigem Lohnverzicht.
Etwas anderes gilt bei sog. beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern. Eine beherrschende Stellung eines GmbH-Geschäftsführers liegt im Regelfall immer dann vor, wenn dieser zu mehr als 50 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist und die Mehrheit der Stimmrechte hat. Dadurch kann er bei Gesellschafterversammlungen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben.
Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kommt aufgrund ihrer Sonderstellung nicht das allgemeine Zufluss-Prinzip zur Anwendung, sondern die sog. Zufluss-Fiktion. Im Rahmen dieser Zufluss-Fiktion sind die dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Lohnbestandteile nicht im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnversteuerung zu unterwerfen.
Die Fälligkeit der Bezüge des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers richtet sich regelmäßig nach den vertraglichen Vereinbarungen im (schriftlichen) Anstellungsvertrag. Von diesen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen darf im laufenden Kalenderjahr grundsätzlich nicht rückwirkend abgewichen werden.
Vereinbarungen mit beherrschenden Gesellschaftern müssen, um steuerlich wirksam zu sein, im Voraus klar und eindeutig getroffen sein. Das gilt auch für Vereinbarungen mit nahestehenden Personen. Ohne eine klare und eindeutige Vereinbarung kann eine Leistung des Arbeitgebers nicht als schuldrechtlich begründet angesehen werden.
Rückwirkende Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich.
Wenn eine Kapitalgesellschaft im laufenden Geschäftsjahr, also rückwirkend, eine Anpassung der Bezüge des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers vornimmt, ist zu differenzieren, ob es sich um eine Erhöhung oder um eine Verminderung der Bezüge handelt.
Werden die Bezüge des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers im laufenden Kalenderjahr rückwirkend herabgesetzt, handelt es sich hinsichtlich des nicht ausgezahlten Anteils um Einkommensverwendung. Daher ist der dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung geschuldete Arbeitslohn im Zeitpunkt der Fälligkeit in voller Höhe der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Es sind also nicht nur die tatsächlich ausgezahlten Beträge, sondern auch die fälligen, aber zunächst gestundeten bzw. herabgesetzten Lohnbestandteile zu versteuern.
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Heiner Heinsohn hat gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anspruch auf ein laufendes monatliches Gehalt in Höhe von 10.000 Euro und eine Tantieme in Höhe von 10 % des Jahresüberschusses vor Steuern.
Der laufende Arbeitslohn wird nach den Regelungen im Anstellungsvertrag monatlich am 15. fällig, die Tantieme (für das Vorjahr) nach Feststellung des Jahresabschlusses (im laufenden Kalenderjahr).
Aufgrund der Corona-Krise und der eingetretenen wirtschaftlichen Schieflage und um sein Unternehmen wirtschaftlich nicht zu überfordern, verzichtet Heiner Heinsohn mit sofortiger Wirkung auf sein hälftiges Gehalt in Höhe von monatlich 5.000 Euro.
Darüber hinaus verzichtet er auf die Auszahlung der Tantieme für das Kalenderjahr 2019 in Höhe von 25.000 Euro. Diese Tantieme ist fällig im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses (hier am 15.03.20). Es wird beschlossen, dass die Tantieme zunächst nicht ausgezahlt werden sondern der Gesellschaft als Liquiditätsrücklage dienen soll. Die Auszahlung soll erst dann erfolgen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft dies zulassen.
Nach aktueller Rechtslage handelt es sich im hier vorliegenden Beispiel um eine steuerlich nicht anzuerkennende rückwirkende Gehaltsverzichtsvereinbarung. Daher ist der volle Betrag, also nicht nur der tatsächlich ausgezahlte Anteil, der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Die Gehaltsverzichtsvereinbarung wird erst im nachfolgenden Kalenderjahr steuerlich wirksam.
Die Tantieme wurde mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig ist daher, losgelöst vom Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnversteuerung zu unterwerfen.
Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer hat eine entsprechende Forderung gegenüber seinem Arbeitgeber. Der spätere Zufluss ist lohnsteuerlich neutral, da eine Versteuerung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit durchgeführt worden ist.
Auch wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer endgültig und rechtsverbindlich rückwirkend auf seinen Tantiemeanspruch verzichtet, gilt die Tantieme lohnsteuerlich als zugeflossen und ist entsprechend der Lohnversteuerung zu unterwerfen.
Zivilrechtlich handelt es sich hinsichtlich des Tantiemeverzichts um Einkommensverwendung. Es handelt sich um eine (steuerneutrale) Einlage des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in seine Gesellschaft.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Bild: Stocksnap (Pixabay, Pixabay License)
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?