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Deutsche Bauwirtschaft zur Mantelverordnung

14.01.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie.

Keine verlässliche und kalkulierbare Arbeitsgrundlage – Verwendungsverbot für Baustoffe bei Kontakt mit Boden und Grundwasser droht.

„Die Ziele der Mantelverordnung unterstützen wir zwar im Grundsatz, der jetzt vom Bundesbau und -umweltministerium (BMUB) vorgelegte 3. Arbeitsentwurf ist jedoch weder für die Auftraggeber noch für die ausführende Wirtschaft als verlässliche und kalkulierbare Arbeitsgrundlage einzustufen. Die darin formulierten Anforderungen sind zum Teil widersprüchlich und nicht praxisgerecht.“ Dies erklärten die Präsidenten des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) und des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes (ZDB), Prof. Thomas Bauer und Dr.-Ing. Hans-Hartwig Loewenstein, heute auf der gemeinsamen Pressekonferenz zum Jahresauftakt in Berlin. Die Präsidenten appellierten an die Politik, jetzt die Rahmenbedingungen für das Recycling von mineralischen Bauabfällen richtig zu setzen, um die hohe Verwertungsquote für mineralische Bauabfälle von 95 Prozent zu sichern und die Entsorgungskosten nicht zum Baukostentreiber zu machen.

Ein zentraler Kritikpunkt der Bauspitzenverbände bezieht sich auf das Bauen im Grundwasser. „Das dem Entwurf zu Grunde liegende sogenannte Geringfügigkeitsschwellen-Konzept (GFS) gefährdet das Bauen im Grundwasser, da die Schwellen für einige Baustoffe so gering sind, dass sie nicht einmal für Trinkwasser eingehalten werden können“, so Bauer und Loewenstein. Damit würde quasi ein Verwendungsverbot für eine Vielzahl von Baustoffen, die in Kontakt mit Boden und Grundwasser kommen, bestehen. Verschärfend wirke zudem, dass die als Grenzkonzentrationen im Wasser abgeleiteten GFS-Werte auch als Maßgabe für jeden einzelnen Sickerwassertropfen vor seiner Verdünnung im Wasser gelten würden. Loewenstein erläuterte: „Dies kann man im Prinzip vergleichen mit dem Unterschied zwischen dem Alkoholgehalt von Wein in einem Glas vor dem Trinken und dem Alkoholgehalt im Blut nach dem Trinken. Der Alkoholgehalt im Glas vor dem Trinken soll bereits dem Alkoholgehalt im Blut nach dem Trinken entsprechen – also z.B. 0,5 Promille – der Wein wäre nicht einmal Traubensaft. Dies käme einem Alkoholverbot gleich! Das gleiche würde analog für viele Baustoffe gelten.“

Ergänzend forderte Bauer auch eine klare Zuordnung der abfallrechtlichen Verantwortlichkeiten der am Bau Beteiligten. „Damit sich ein Bauherr im Vorfeld der Ausschreibung und Planung seines Gebäudes mit der Frage auseinandersetzt, was mit seinem im Rahmen seiner Baumaßnahme anfallenden Boden und seinen Bau- und Abbruchabfällen geschehen soll, müssen sich diese Pflichten natürlich auch an den Bauherren richten. In der täglichen Praxis ist es für die ausführende Bauwirtschaft oft ausgesprochen schwierig, die Bauherrenpflichten einzufordern und zu konkretisieren.“ In der Folge werde das Abfallmanagement in die Bauausführungsphase verlagert und die Probleme der Abfallentsorgung von den Auftraggebern auf die Bauunternehmen abgewälzt. „Diesem Trend müssen wir dringend entgegenwirken! Österreich hat uns vorgemacht, wie es gehen kann. Dort ist es gelungen, eine Verordnung zu schaffen, die sowohl die Verantwortlichkeiten von Bauherrn und Bauunternehmen genau regelt und die Anforderungen praxisnah und verständlich darlegt, erläuterten die Präsidenten der Bauspitzenverbände.

Der jetzt in Deutschland vorgelegte Entwurf der Mantelverordnung stelle in diesem Sinne noch kein durchgängiges, harmonisiertes Regelwerk dar, welches für Bauherren, Bauunternehmen und den Vollzug tatsächliche Rechts- und Kostensicherheit bietet. „Wir brauchen einheitliche und widerspruchsfreie Regelungen für eine Klassifizierung und Charakterisierung von mineralischen Abfällen auf der Baustelle, damit möglichst bereits in der Planungs- und Ausschreibungsphase die erforderliche Rechts- und Kostensicherheit für alle am Bau Beteiligten erreicht werden kann“, forderten Bauer und Loewenstein.


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