09.02.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Das vorgeschlagene Verbot wurde im Rahmen der EU-Chemikalienverordnung REACH von Behörden aus Deutschland, den Niederlanden, Dänemark, Norwegen und Schweden ausgearbeitet. Aus Deutschland waren die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), das Umweltbundesamt (UBA) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) an der Ausarbeitung beteiligt. Ziel des Verbots ist es, die Freisetzung von PFAS in die Umwelt drastisch zu verringern.
Nach der Veröffentlichung erfolgt nun eine wissenschaftliche Bewertung durch ECHAs Ausschüsse für Risikobeurteilung (RAC) und sozioökonomische Analyse (SEAC). Am 22. März startet dann eine sechsmonatige öffentliche Konsultation. Während dieses Konsultationszeitraums können interessierte Parteien zusätzliche Informationen einreichen, um beispielsweise die Aufnahme weiterer Ausnahmeregelungen in dem Beschränkungsvorschlag zu begründen. Die wissenschaftlichen Ausschüsse der ECHA werden diese Informationen bei der Erstellung ihrer Stellungnahme berücksichtigen und bewerten.
Voraussichtlich 2025 kann mit einer Entscheidung der Europäischen Kommission über diesen Vorschlag gerechnet werden. Sollte der PFAS-Beschränkungsvorschlag angenommen werden, wäre dies eines der umfangreichsten Verbote chemischer Stoffe seit Inkrafttreten der REACH-Verordnung 2007.
Per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen werden in Zehntausenden von Produkten verwendet, darunter Mobiltelefone, Windturbinen, Kosmetika, Solarpaneele, medizinische Geräte und Regenmäntel. Einmal freigesetzt verbleiben sie jedoch aufgrund ihrer außerordentlichen chemischen Stabilität über Jahrzehnte in der Umwelt und können schädliche Wirkungen auf Mensch und Umwelt haben. Durch das vorgeschlagene Verbot von PFAS würde eine Freisetzung in die Umwelt stark reduziert und Produkte und Prozesse für den Menschen sicherer werden.
In vielen Fällen sind bereits Alternativen für PFAS verfügbar. Sollte der Vorschlag in der vorgelegten Version von der Europäischen Kommission umgesetzt werden, bedeutet dies für die Unternehmen, dass auch Alternativen für die Anwendungsbereiche gefunden werden müssen, in denen diese bislang noch fehlen oder diese noch nicht attraktiv genug sind.
Laut der vorgeschlagenen Beschränkung gibt es für Unternehmen je nach Anwendung Übergangsfristen von eineinhalb bis dreizehneinhalb Jahren, um Alternativen zu finden. Für einige wenige Bereiche sind unbegrenzte Ausnahmen vorgesehen. Dies betrifft zum Beispiel Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten und Human- sowie Tierarzneimitteln. Für diese PFAS muss im Rahmen der sektorspezifischen Regelungen geprüft werden, wie ihr Eintrag in die Umwelt minimiert werden kann.
Das Beschränkungsdossier zum Herunterladen gibt es unter https://echa.europa.eu/restrictions-under-consideration/-/substance-rev/72301/term
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)
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