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Der Verbraucherschutz beschert dem Baustoffhandel immense Kostenrisiken

11.08.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Baudienst.

Baumärkte und andere Baustofflieferanten, die mit Verbrauchern Geschäfte machen, stehen vor einem Dilemma.

„Einerseits gelten großzügige Gewährleistungsfristen als besonders kundenfreundlich, andererseits bescheren Sie den Händlern neuerdings unberechenbare Haftungsrisiken“, erläutert Christian Huhn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn. Denn im Juni 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Welt der Händler mit einer Entscheidung zum Verbrauchsgüterkauf auf den Kopf gestellt. Huhn: „Wer sich als Händler nicht umgehend auf die neue Rechtslage einstellt, riskiert immense Kosten.“

Bisher galt laut Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 211/07): Zwar hat der Verbraucher einen Anspruch auf mangelfreie Ware und damit auf entsprechenden Ersatz, doch die Kosten für eine erneute Beauftragung eines Handwerkers gehen zu seinen Lasten. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungsbesitzer selbst eingekauften Parkettboden durch einen Handwerker verlegen lassen. Erst nach getaner Arbeit wurden Schäden am gekauften Bodenmaterial erkennbar. Der Käufer verlangte daraufhin vom Holzhändler den Austausch des Parkettbodens. Für dieses Begehren sah der BGH keine Rechtsgrundlage, sodass er es zurückwies.

„Damit ist es seit der EuGH-Entscheidung vorbei“, erläutert Fachanwalt Huhn, „nach dessen Urteil würde der Baumarkt nun zusätzlich zum neuen Parkett grundsätzlich auch das erneute Verlegen zahlen müssen.“ (EuGH-Rechtssachen C-65/09 und C-87/09). Er rät Baustofflieferanten, die dadurch entstehenden Risiken in einem ersten Schritt zeitlich zu limitierten: „Zwar bleibt eine Prüfung dem Einzelfall vorbehalten, jedoch ist es überlegenswert, die Gewährleistungsfrist im zulässigen Rahmen zu verkürzen.“ Sinnvoll könnte es auch sein, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Rahmen des Zulässigen die Mängelrechte des Auftraggebers zu beschränken. Dies dürfte, so Rechtsanwalt Huhn, in bestimmten Konstellationen durchaus möglich sein.

Außerdem sollte sich der Baustofflieferant fragen, wie er seinerseits Regress bei seinem Lieferanten nehmen kann, also z. B. beim Hersteller. Huhn setzt vor allem auf Rahmenvereinbarungen mit den Lieferanten, die regeln, wie in solchen Fällen vorgegangen wird und wie die entsprechenden Kosten verteilt werden. „Ohne solche Rahmenvereinbarungen“, warnt Huhn, „könnte ein Regress unter Umständen an der sofortigen Prüf- und Rügepflicht des Handelsgesetzbuches (HGB) scheitern.“ Danach muss die Ware bei Lieferung unverzüglich auf Mängel geprüft werden, damit Ansprüche geltend gemacht werden können.

„Baustofflieferanten sollten in Zukunft auch selbst sicherstellen, dass Mangelrügen ihrer Kunden unbedingt und unverzüglich nachgegangen wird“, hebt Fachanwalt Huhn hervor. „Tun sie dies nicht, läuft die Nachbesserungsfrist ab und sie vergeben die Möglichkeit, selbst die Herrschaft über die Schadensbeseitigung und damit über die entstehenden Kosten zu übernehmen.“

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Quelle: Eimer Heuschmid Mehle, überregionale Rechtsanwaltssozietät / openPR
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