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Der Planer und seine Freien Mitarbeiter

19.08.2010  — none .  Quelle: none.

Vertragsverhältnisse zwischen Generalplanern und seinen Subplanern rechtssicher gestalten

Oftmals werden Planungs- oder Bauüberwachungsleistungen nicht nur von dem beauftragten Büro selber erbracht, sondern werden Leistungen an einen freien Mitarbeiter oder ein anderes Büro weiter beauftragt. Man spricht oft vom „Subplaner“ oder freien Mitarbeitern. Meistens mangelt es in diesem Vertragsverhältnis an einer schriftlichen Beauftragung oder einem schriftlichen Vertrag, so dass sich oft die Frage welche, was für eine Vertragsart liegt vor.

Festzuhalten ist, dass es immer möglich ist, Planungsleistungen, Bauüberwachungsleistungen oder ähnliches "unter zu vergeben ". Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dies im Vertragsverhältnis mit dem Hauptauftraggeber wirksam ausgeschlossen ist.

Aus rechtlicher Sicht ist dieses Thema durchaus vielschichtig. Es hat eine vertragsrechtliche Komponente wie auch eine versicherungsrechtliche und eine sozialversicherungsrechtliche. Anzumerken ist, dass die Begrifflichkeiten und Definitionen in einem Rechtsgebiet nicht auch für ein anderes gelten müssen. Das macht die Angelegenheit nicht einfacher.

Die Praxis zeigt, dass oftmals die Beteiligten von falschen Rechtsauffassungen ausgehen. Man meint, es handele sich um einen Dienstvertrag, weil dies bei einem schriftlichen Vertrag oben so steht, obwohl der Vertragsinhalt etwas Anderes sagt. Haftungsrechtliche Aspekte werden dadurch falsch bewertet und es wird aus diesem Grunde oftmals nicht die Frage nach dem Versicherungsschutz gestellt. Darin sieht die Verfasserin erhebliche Risiken und wenig Chancen für die Betreffenden. Die Intention dieses Artikels besteht in der Sensibilisierung für dieses Thema, was hoffentlich gelungen ist.

Die Frage, ob der Sub-Planer eine Berufshaftpflicht benötigt, hängt entscheidend davon ab, ob er als Arbeitnehmer oder als Selbständiger zu betrachten sind. Ist er ein Selbständiger, so ist er nicht in der Berufshaftpflicht des Hauptplaners versichert. Es ist in diesem Fall ratsam, mit dem Sub-Planer eine vertragliche Regelung über den Abschluss bzw. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer zu konkretisierenden Deckungssumme abzuschließen.

Die Unterscheidung, ob der Sub-Planer als Selbständiger oder Mitarbeiter angesehen werden kann, ist auch aus sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen von Bedeutung. Wird diese Frage nicht frühzeitig geklärt, so ist es möglich, dass der Hauptplaner für einen freien Mitarbeiter, der als sein Arbeitnehmer zu betrachten ist, Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen hat und diese auch nur bedingt bei seinem „neuen“ Arbeitnehmer zurückverlangen kann.

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Quelle: Birgit Schaarschmidt, Rechtsanwältin, Kanzlei Schaarschmidt, Frankfurt/M.
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