29.10.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Haus & Grund Rheinland, Verband Rheinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V..
Die meisten Gemeinden haben die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft dabei den Eigentümer nicht nur bei Eisbildung und Schneefall, sondern bei jeglichen Gefahrquellen für Fußgänger. So kann ein mit Laub bedeckter Gehweg gerade bei Regen sehr rutschig werden. Laub, das von eigenen Bäumen auf den öffentlichen Gehweg gefallen ist, sollte daher auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden. „Eigentümer könnten das Laub beispielsweise kompostieren oder als Frostschutz für Gartenpflanzen verwenden“, empfiehlt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Erik Uwe Amaya. Anfallendes Laub von Bäumen im öffentlichen Straßenraum wird in der Regel von der örtlichen Straßenreinigung beseitigt. Dieses Laub müssen die Eigentümer nur zu Haufen zusammenfegen, so dass Straßenrinnen und Gullys nicht verstopft werden.
Blätter, Äste, Blüten- der Samenteile fallen auf das Nachbargrundstück, verstopfen dort Dachrinnen und Abflussrohre oder verschmutzen Terrassen und Balkone. Häufig streiten Nachbarn dann über die Entsorgung von diesen sogenannten Baumimmissionen. In der Regel ist dieses hinzunehmen. Eine Klage hat nur selten Aussicht auf Erfolg, da es sich um ein „typisches Naturereignis“ handelt. Selbst wenn es eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt. Solche Duldungspflichten können sich aus den öffentlich-rechtlichen Baumschutzsatzungen der Gemeinde ergeben. Der örtliche Haus & Grund Verein kann zu diesem Thema individuell beraten.
Auch Dritte wie z. B. die Mieter können das Laubfegen übernehmen. „Allerdings bleibe auch in diesem Fall der Eigentümer zur Überwachung verpflichtet, zumal der Mieter nicht jeden Tag nachkehren muss“, weist Amaya hin. Für Komplexe mit Eigentumswohnungen gilt, dass hier alle Wohnungseigentümer gemeinsam verpflichtet sind, dass vor ihrem Anwesen das Laub entfernt wird. Ein verunglückter Fußgänger kann sich mit Schadenersatzansprüchen wahlweise an die Eigentümergemeinschaft oder aber auch gegen einen einzigen Eigentümer wenden, der in Höhe seines Miteigentumsanteils haftet.
Gleiches gilt für umstürzende Bäume und herabfallende Blumentöpfe oder Dachziegel nach einem Herbststurm. Nach der Rechtssprechung muss ein ordentlich gewartetes Dach einem normalen Sturm standhalten. Hierzu ist erforderlich, dass man einmal im Jahr eine fachmännische Dachbegehung durchführt. Für Bäume im Garten gilt, dass der Eigentümer nicht haftet, wenn die Bäume gegen normale Einwirkungen der Naturkräfte widerstandsfähig sind. War der Baum aber vorher erkennbar krank oder schlecht gepflanzt, hat der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
„Der Gartenbesitzer muss auch seine Bäume regelmäßig auf Krankheiten, Überalterung und Standfestigkeit hin kontrollieren“, erklärt der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche. Im Regelfall genügt es, die Bäume zweimal im Jahr zu prüfen - im belaubten und im unbelaubten Zustand. Bei verdächtigen Umständen wie dürren Ästen, Beschädigungen oder Schiefstellung muss der Baum eingehender kontrolliert werden. „Erst dann hat man wirklich Ruhe vor dem Sturm“, so Rasche weiter.
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