08.03.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
So ist 2015 der Grundfreibetrag, bis zu dem ein Einkommen steuerfrei bleibt, um 118 Euro gegenüber 2014 auf 8.472 Euro gestiegen. Für zusammen veranlagte Ehe- oder Lebenspartner gilt der doppelte Betrag. Ebenfalls gestiegen ist der Kinderfreibetrag. Für 2015 beträgt er 2.256 Euro (bzw. 4.512 Euro bei zusammenveranlagten Eltern). Zusätzlich gibt es einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 1.320 Euro (bzw. 2.640 €).
Neben dem Mantelbogen, dem Herzstück der Einkommensteuererklärung, sind – je nach individueller Lebenssituation – zusätzliche Anlagen auszufüllen. Für jeden Arbeitnehmer ist das beispielsweise die Anlage N, die der Erfassung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, den Angaben zum Arbeitslohn, zu Werbungskosten und der Arbeitnehmer-Sparzulage dient. Des Weiteren können zum Beispiel die Anlagen KAP für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Anlage R für Rentner, die Anlage Kind oder die Anlage Vorsorgeaufwand von Bedeutung sein.
Ein beachtliches Sparpotential bieten beispielsweise die beruflich veranlassten Kosten, sogenannte Werbungskosten, die sich steuermindernd auswirken. Für Arbeitnehmer berücksichtigt das Finanzamt generell einen Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro. Das bedeutet, dass Werbungskosten, die bis zu dieser Höhe anfallen, ohne Nachweise anerkannt werden. Liegen die Ausgaben über 1.000 Euro, können diese nur abgesetzt werden, wenn sie mit Belegen nachgewiesen werden. Zu beachten ist, dass die Werbungskostenpauschale insgesamt nur einmal bei jedem Arbeitnehmer berücksichtigt wird, d. h. die 1.000 Euro werden nicht verdoppelt, wenn beispielsweise ein zweites Arbeitsverhältnis besteht. Sollten die Werbungskosten aus mehreren Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet aber 1.000 Euro übersteigen, können diese Kosten steuermindernd berücksichtigt werden. Für viele Arbeitnehmer wird die Größenordnung des Pauschbetrages schon mit der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer erreicht, mit der Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit abgerechnet werden, wenn dieser auf Basis von 230 Arbeitstagen bei mehr als 15 Entfernungskilometern liegt.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes, BFH, vom 27.07.2015 (Az. GrS 1/14) hat die Hoffnung derjenigen enttäuscht, die auch die Kosten für teilweise beruflich genutzte Räume gern steuermindernd geltend machen wollten. Der große Senat lässt mit seiner Entscheidung den anteiligen Abzug nicht zu. Folglich gilt weiterhin: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann abzugsfähig, wenn es ausschließlich der beruflichen/betrieblichen Nutzung dient und hinreichend vom privaten Lebensbereich abgegrenzt werden kann. Steht für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer begrenzt bis zu einer Höhe von 1.250 Euro jährlich abziehbar. Bildet das häusliche Arbeitszimmer dagegen den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich Berücksichtigung finden. Das gilt auch für Arbeitsmittel, die zu mindestens 90 Prozent für die Arbeit benötigt werden, wie beispielsweise der Schreibtisch und andere Büromöbel, Computer, Faxgerät, Fachliteratur und Büromaterial. Gegebenenfalls ist hier eine Abschreibung über die Nutzungsdauer vorzunehmen.
Ist die Steuererklärung erst einmal eingereicht, erhält der Betroffene einen Steuerbescheid vom Finanzamt. Manch einer ist dann erstaunt, weil beispielsweise die Rückzahlung nicht so üppig ausfällt, wie sie errechnet wurde oder gar ungeplante Nachzahlungen eingefordert werden. Was ist zu tun? Zuerst empfiehlt es sich, den Bescheid bzw. die Einkommensteuererklärung – die stets in Gänze mit allen Belegen kopiert werden sollte – sehr genau, Zeile für Zeile durchzugehen. Wurden beispielsweise Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht wie erwartet anerkannt? Die Finanzbeamten müssen ausdrücklich darauf hinweisen, wo sie im Steuerbescheid von der abgegebenen Erklärung abgewichen sind und die Abweichungen müssen sie begründen. Wurde dies versäumt, ist zu einem Einspruch zu raten.
Die Einspruchsfrist gegen die erteilten Steuerbescheide beträgt grundsätzlich einen Monat. Sie beginnt in aller Regel drei Tage nach dem Versand der Bescheide (Datum auf den erhaltenen Unterlagen). Solch ein Einspruch kann formlos geschehen. Wichtig ist, dass er rechtzeitig schriftlich erfolgt und ausführlich begründet wird. Wobei diese Begründung, gegebenenfalls mit entsprechenden zusätzlichen Belegen oder Verweisen auf finanzgerichtliche Urteile und Erlasse, auch nachgereicht werden kann. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Etwaige Steuerschulden, die sich aus dem angefochtenen Bescheid ergeben, müssen also in aller Regel zunächst einmal bezahlt werden.
Bei der komplizierten Materie Einkommensteuererklärung geht es mitunter um erhebliche Summen, und es gibt immer wieder Abgrenzungsprobleme und Grenzfälle, die vom Laien nur schwer einzuordnen sind. Deshalb bietet es sich an, einen kompetenten Berater hinzuzuziehen. Solche Steuerprofis sind u. a. zu finden im Steuerberater-Suchdienst auf der Internetseite der Steuerberaterkammer München unter www.steuerberaterkammer-muenchen.de.
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