22.08.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: LBS.
Den finanziell gesehen größten Brocken solcher Erbschaften stellen häufig Häuser oder Wohnungen dar, denn unter einer sechsstelligen Summe ist in weiten Teilen der Bundesrepublik kaum eine Immobilie mehr zu haben. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe Urteile zu diesem Thema gesammelt.
Ein Haus (eine Wohnung) kann an den Ehegatten alleine oder gemeinsam mit den Kindern völlig steuerfrei vererbt werden, wenn die Erben darin bereits wohnen oder unverzüglich dort einziehen. Allerdings gibt es Grenzen dieser erbenfreundlichen sogenannten Familienheim-Lösung. Das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 4 K 1063/17) entschied im Falle von zwei gleichzeitig vererbten, aneinandergrenzenden Grundstücken, die im Grundbuch auf verschiedenen Blättern eingetragen waren, unterschiedlich. Das Grundstück mit Haus konnte steuerbefreit vererbt werden, das danebengelegene Gartengrundstück fiel nicht unter diese Regelung. Es handelte sich ja nicht um ein Familienheim.
Eine Erbschaft wird manchmal dadurch geschmälert, dass die Erben erheblichen Aufwand betreiben müssen, um die Immobilie auch tatsächlich verwerten zu können. So war es in einem Fall, in dem für mehr als 10.000 Euro ein größerer Ölschaden beseitigt werden musste. Der Erbe wollte ein Drittel dieses Betrages als Nachlassverbindlichkeiten steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 3 K 900/13) stellte fest, dass nur zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits in der Person des Erblassers begründete Verpflichtungen abzugsfähig seien. Davon könne hier nicht die Rede sein.
Bevor jemand ein Erbe ausschlägt, was grundsätzlich das Recht eines jeden Betroffenen ist, sollte er sich gründlich überlegen, ob er das wirklich will. Zwei Frauen hatten angesichts des vernachlässigten Zustandes einer Mietwohnung, in der ihre verstorbene Schwester gewohnt hatte, auf das Erbe verzichtet. Bei genauerer Betrachtung stellte sich heraus, dass insgesamt doch etwa 6.000 Euro übriggeblieben wären. Die Erbinnen wollten ihre Ausschlagung zurücknehmen, was das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 3 Wx 140/18) ablehnte. Ein vorschneller Verzicht ohne gesicherte Informationen über die Vermögenslage mache eine spätere Zurücknahme unmöglich.
Manchmal schreibt das Leben sehr befremdliche Geschichten. Ein Mann tötete seinen Bruder und wurde deswegen zu knapp zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig besaß er ein dingliches Wohnrecht im Haus dieses Bruders. Die Ehefrau des Getöteten, die noch dort wohnte, verlangte eine Löschung dieses Rechts. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 208/15) entschied, dass ein Ausüben des Wohnrechts durch den Bruder eine unzumutbare Belastung für die Witwe darstellen würde. Allerdings müsse man das Recht nicht löschen, sondern man könne den Betroffenen verpflichten, das Recht an einen Dritten abzutreten.
Der Ehepartner oder Lebenspartner kann in den Mietvertrag eines Verstorbenen eintreten, mit dem er einen gemeinsam Haushalt geführt hat. Ein solcher gemeinsamer Haushalt liegt nach Meinung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg (Aktenzeichen 922 C 245/13) aber nur dann vor, wenn es sich bei der Wohnung tatsächlich um den Lebensmittelpunkt handelte. Wenn ein Paar seit über 30 Jahren in Mexiko lebte und die Wohnung in Deutschland nur wenige Wochen im Jahr nutzte, entfällt das Eintrittsrecht.
Immer wieder kommt es nach Todesfällen vor, dass in absehbarer Zeit kein Erbe der oder des Verstorbenen gefunden werden kann. Das ist für den Vermieter des Toten insbesondere dann eine schwierige Situation, wenn er schnell wieder in den Besitz seiner Wohnung kommen will. Das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 19 W 102/17) stellte fest, dass das Nachlassgericht auf Antrag des Vermieters eine Nachlasspflegschaft anordnen muss, um eventuelle Ansprüche geltend machen zu können. Das gilt auch dann, wenn vermutlich kein oder wenig Vermögen vorhanden ist.
Wenn ein einzelner Miterbe nach Eintritt des Erbfalles eine Immobilie ganz oder teilweise für sich selbst zu Wohnzwecken nutzt, dann können daraus Ansprüche seiner Miterben entstehen. Gegenüber dem Oberlandesgericht Rostock (Aktenzeichen 3 U 67/17) setzten diese Miterben durch, dass der Nutzer eine Entschädigung bezahlen müsse. Dazu bedarf es allerdings einer Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft.
Nicht nur Privatpersonen erben, sondern immer wieder kommt auch der Staat zum Zuge. Doch Erbschaften sind nicht nur erfreulich – zum Beispiel dann, wenn am Ende weniger übrig bleibt als erwartet. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 309/17) entschied in dem Zusammenhang, dass die öffentliche Hand als Alleinerbe eines Wohnungseigentümers nur bis zu einer gewissen Grenze zur Kasse gebeten werden kann. Wenn gegenüber einer Eigentümergemeinschaft Wohngeldschulden bestehen, dann haftet der Staat dafür lediglich mit dem vorhandenen Nachlass.
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?