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DDIV lehnt Schlichtungsstellen für Immobilienverwalter ab

03.03.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V..

Positionspapier an das BMJV übergeben

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) arbeitet aktuell an einem Gesetzentwurf zur Umsetzung einer EU-Richtlinie (RL 2013/11/EU) über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VSBG). So sollen verbindliche Mindeststandards bei der alternativen Streitbeilegung geschaffen und außergerichtliche Einigungen im Sinne des Verbrauchers gefördert werden. Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V. (DDIV) als der Branchenverband spricht sich gegen die Errichtung einer solchen Schlichtungsstelle für die Immobilienverwalterbranche aus. Die Richtlinie ist bis zum 9. Juli 2015 in deutsches Recht umzusetzen.

Wohnungseigentumsrecht erschwert alternative Streitschlichtung:

Der DDIV begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitschlichtung als Alternative zur Anrufung der Gerichte, sieht allerdings in der Verwalterwirtschaft keinen Handlungsbedarf, da der Anwendungsbereich der Richtlinie minimal ist. Die Rechtsnatur der klassischen Verbraucherstreitigkeiten entspricht nicht der Rechtsnatur der Streitigkeiten im Verhältnis von Eigentümer/Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalter, bzw. Mieter und Verwalter. Darüber hinaus setzt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hohe formale Anforderungen an eine außergerichtliche Einigung. Um diese überhaupt in Erwägung ziehen zu können, ist eine Schlichtungsvereinbarung unabdingbar, die in der Teilungserklärung bzw. in der Gemeinschaftsordnung vorab vereinbart oder per einstimmigen Beschluss festgelegt werden muss. Dies ist derzeit jedoch in weit über 90 Prozent der Gemeinschaftsordnungen nicht der Fall.

Ein weiteres Hindernis

Da es sich bei einem Großteil der Rechtstreitigkeiten innerhalb des Wohnungseigentumsrechts um Beschlussanfechtungen handelt, kommt zur Klärung nur die ordentliche Gerichtsbarkeit in Frage. Schließlich gelten anfechtbare Beschlüsse so lange, bis sie durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil für ungültig erklärt werden. Alternative Schlichtungsstellen haben an dieser Stelle keine Handlungsermächtigung.

Streitschlichtungsstrukturen in Wohnungswirtschaft etabliert

Mit dem Deutschen Ständigen Schiedsgericht für Wohneigentum e.V. verfügt die Wohnungswirtschaft bereits seit mehr als zehn Jahren über eine Instanz zur außergerichtlichen Streitschlichtung, auch in Verbraucherfragen. Als Gründungsmitglied hat der DDIV dem Wunsch nach außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren innerhalb der Wohnungswirtschaft damit ausreichend Rechnung getragen.

Verfahrenskosten unklar

Generell bemängelt der DDIV das künftige Schlichtungsverfahren für den Verbraucher kostenfrei sein sollen. Dies fördert sicherlich die Akzeptanz der Schlichtungsverfahren, kann aber auch in der Folge missbraucht werden und zu einer Vielzahl unnötiger Verfahren führen. Der DDIV spricht sich daher für eine transparente Regelung der Finanzierung von Schlichtungsstellen aus, die nicht einseitig zu Lasten der Unternehmen gehen darf.

Zu den vorgenannten Punkten hat der DDIV eine ausführliche Stellungnahme gegenüber dem BMJV abgegeben und seinen Standpunkt in zahlreichen politischen Gesprächen dargelegt.


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