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Das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG)

10.03.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Baudienst.

Bundesverfassungsgericht verkennt betriebswirtschaftliche Auswirkungen des BauFordSiG // Gesetz objektiv unanwendbar // Gesetzgeber weiter gefordert

„Es ist zu bedauern, dass das Bundesverfassungsgericht sich bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht fundierter mit den betriebswirtschaftlichen und praktischen Auswirkungen des Bauforderungssicherungsgesetzes auseinander gesetzt hat. Im Ergebnis gibt es den Bauunternehmen Steine statt Brot“. Mit diesen Worten kommentierte RA Michael Knipper, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, heute in Berlin den gestern veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur derzeitigen Verfassungsgemäßheit des Bauforderungssicherungsgesetzes (BauFordSiG).

Wie das Gericht richtig ausführe, schränke das Gesetz die wirtschaftliche Handlungsfreiheit und die Liquidität von Bauunternehmen massiv ein. Damit einhergehend entstünden erhebliche Kreditschwierigkeiten, da Baugeld nicht zur Absicherung von Krediten verwendet werden könne. In der Folge erhöhe sich die Insolvenzanfälligkeit gesunder Bauunternehmen erheblich, so Knipper weiter.

Ein solch schwerwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit der Bauunternehmen sei angesichts einer Insolvenzquote von zuletzt nur noch 1,5 % im gesamten Baugewerbe nicht mehr verhältnismäßig, zumal auch die absolute Zahl der Insolvenzen seit 2003 rückläufig sei. „Wie kann es sein, dass 98,5 % der Bauunternehmen bei Einhaltung des Gesetzes so stark in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eingeschränkt werden, dass sie einer Insolvenzgefährdung ausgesetzt sind und andere Branchen nicht?“, fragt Knipper.

Im Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht viele grundrechtlich relevante Fragen, z. B. auch die Vereinbarkeit mit dem Insolvenzrecht und die objektive Unanwendbarkeit des Gesetzes, nicht geprüft habe, setze der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie nun alles daran, eine erneute Vorlage beim Bundesverfassungsgericht zu erwirken. Zudem appelliert Knipper an die Gesetzgebungsorgane, das derzeit laufende Gesetzgebungsverfahren zur Überarbeitung des Bauforderungssicherungsgesetzes aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu stoppen, sondern zügig praxistaugliche Regelungsvorschläge vorzulegen. Knipper: „Kein Unternehmen – ob groß oder klein – ist in der Lage, dieses Gesetz umzusetzen. Gesetze müssen anwendbar sein.“

Entscheidung des BVerfG vom 27. Januar 2011
– Az.: 1 BvR 3222/09.


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Quelle: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.
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