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Damoklesschwert Denkmalschutz

14.10.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.

Unvollständig informierender Makler verliert Provisionsanspruch.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat durch Beschluss vom 10.07.2014 (Az.: 4 U 24/14) einen Makler zur Rückzahlung von knapp 20.000 Euro verurteilt, die ein Kunde zuvor als Provision gezahlt hatte. Der Kunde hatte ein Haus in Nordhorn erworben und zuvor beim Makler nachgefragt, ob das Objekt unter Denkmalschutz stehe. Dies hatte der Makler durchaus zutreffend verneint, dabei aber verschwiegen, dass die Stadt Nordhorn als Denkmalschutzbehörde bereits angekündigt hatte, das Gebäude zur Prüfung der Denkmalschutzsituation besichtigen zu wollen. Nachdem der Kunde gekauft hatte, wurde das Haus tatsächlich unter Denkmalschutz gestellt.

Aus Sicht der OLG-Richter hat der Makler wegen der unvollständigen Auskunft seinen Provisionsanspruch verwirkt. Er hätte den Kunden darüber aufklären müssen, dass die Stadt mit der Frage des Denkmalschutzes des Objektes bereits befasst gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BGH habe ein Makler seinen Provisionsanspruch dann verwirkt, wenn er durch eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in schwerwiegender Weise zuwiderhandele und sich damit seines Lohnes als unwürdig erweise. Das sei auch gegeben, wenn der Makler in einem für den Auftraggeber wichtigen Punkt vorsätzlich oder grob leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben mache.

"Dass noch kein formelles Denkmalschutzverfahren eingeleitet war, hielt das Gericht dabei für irrelevant", berichtet der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons aus Duisburg. Denn der Kunde hatte ja kurz zuvor extra nachgefragt, ob Denkmalschutz bestehe, und damit deutlich gemacht, dass es ihm gerade auf diesen Punkt ankam.


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