04.04.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
„Betriebsprüfungen sind für den Staat eine attraktive Einnahmequelle“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Littich. 16,8 Milliarden Euro zusätzlich hat der Fiskus laut dem letzten Bericht der Finanzverwaltung dadurch eingenommen. 13.600 Kontrolleure prüften fast 200.000 Betriebe. Sie durchleuchteten auch Klein- und Kleinstbetriebe – vor allem solche, die vorwiegend Bargeld einnehmen. Der Grund dafür, so Littich: „Dem Finanzamt sind Mogeleien rund um Kassen ein Dorn im Auge.“ Einer Schätzung zufolge schleusen Betriebe so jährlich zwischen fünf und zehn Milliarden Euro am Finanzamt vorbei.
Um das zu unterbinden, müssen Unternehmen ihre Einzeldaten aus Verkäufen während der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht jetzt in einem auswertbaren Dateiformat aufbewahren – egal ob sie aus Registrier- oder PC-Kasse, Taxameter oder Waage mit Registrierkasse stammen (§ 147 Absatz 1 Abgabenordnung). Geregelt ist das in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. November 2010 (BStBl I S. 1342). Es enthielt eine Gnadenfrist für ältere Kassen. Seit Januar 2017 sind ältere Geräte, die diese Dateiformate nicht ausgeben, aber nicht mehr erlaubt.
Eine weitere Maßnahme gegen die Kassen-Mogelei ist das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen. Es gilt seit 28. Dezember 2016. Unternehmen müssen jetzt die einzelnen Verkäufe aufzeichnen und täglich Ein- und Ausgaben dokumentieren. Und: Die Kasse muss jederzeit kassensturzfähig sein. Das bedeutet: „Der Kassenbestand muss anhand der Aufzeichnungen nachvollziehbar sein“, sagt Littich.
Von 2018 an darf das Finanzamt jederzeit ungefragt im Betrieb auftauchen. Es kann die Kasse sowie die tägliche Aufzeichnungspflicht prüfen, Daten auslesen und sich davon überzeugen, ob der Unternehmer seine Kasse korrekt führt. „Wer zum Beispiel den Anfangs- und Endbestand nicht sauber dokumentiert, bietet dem Finanzamt eine unnötige Angriffsfläche“, sagt Littich. Er rät, diese zu beseitigen. Der Kauf einer manipulationssicheren Kasse sei natürlich der einfachste Weg. „Letztlich geht es jedoch darum, dem Finanzamt zu zeigen, alles läuft korrekt.“ Zweifelt der Spontanbesuch im Laden daran, kann er eine Betriebsprüfung anordnen. Findet diese Mängel, dann wird der Prüfer die Aufzeichnungen verwerfen und die Einnahmen schätzen. Auf solche Schätzungen werden gerne Unsicherheitszuschläge aufgeschlagen. „Unternehmer zahlen da meistens drauf“, berichtet der Landshuter Praktiker. Grundsätzlich sollten sich spätestens jetzt alle bargeldintensiven Betriebe rüsten. Hotel- und Gaststättenbetriebe, Einzelhändler, Bäcker und Fleischer gehören ebenso dazu wie Friseure: „Einfach alle Dienstleister, bei denen Kunden bar bezahlen.“
Ab 2020 muss jeder Kunde einen Beleg bekommen. Wer, wie zum Beispiel Würstchenbudenbesitzer, an viele Unbekannte verkauft, den kann sein Finanzamt von der Belegausgabepflicht befreien. „Jede verkaufte Currywurst einzeln aufzuschreiben hält der Gesetzgeber für unzumutbar“, sagt Littich. Dennoch gilt auch heute schon für die Würstchenbude: genau darüber Buch führen, wieviel Geld am Morgen und wieviel am Abend in der Kasse ist.
Wie sich Unternehmer auf eine Betriebsprüfung vorbereiten können, hat Littich in seinem Ratgeber „Die Betriebsprüfung“ genau dargestellt. An dem Buch haben insgesamt zehn Ecovis-Experten mitgearbeitet: Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Das Buch ist im Walhalla Verlag erschienen und kostet 29,95 Euro.
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